Reiserücktrittskostenversicherung

Mit der Verbreitung der Pauschalreisen hat die Reiserücktrittskostenversicherung eine besondere Bedeutung erlangt. Wer frühzeitig eine Pauschalreise bei seinem Reiseveranstalter bucht, kann sichergehen, dass seine Termin- und Unterkunftswünsche möglichst vollständig berücksichtigt werden können. Allerdings birgt ein solches frühzeitiges Buchen ein gewisses Risiko.

So kann man zum Buchungszeitpunkt z. B. nicht wissen, ob unfall- oder krankheitsbedingte Ausfälle dazu zwingen könnten, die Reise zu verschieben oder gar abzusagen. Wenn man den gebuchten Termin nicht wahrnehmen kann, werden in der Regel vom Veranstalter Stornopauschalen erhoben - je nach Zeitpunkt der Absage vor Reiseantritt.

Grundsätzlich gilt: Je später der Urlauber seine Reise storniert, desto weniger zahlt der Reiseveranstalter zurück. Bei der Stornierung bis zu 30 Tage vorher sind es nur noch 80 Prozent. Am Reisetag selbst bekommt der Kunde nichts mehr zurück.

Oft sind die Gebühren für die Rücktrittskostenversicherung bereits im Reisepreis enthalten. Man sollte sich daher bei entsprechender Buchung erkundigen. Wenn dies nicht der Fall ist, so empfiehlt sich der gesonderte Abschluss einer solchen Versicherung, der direkt beim Reisebüro oder im Internet vorgenommen werden kann.

Vertragsgrundlagen

Grundlage des Vertrages sind die von den Gesellschaften entwickelten Bedingungen zur Reiserücktrittskostenversicherung. Diese bauen auf den vom GDV zur fakultativen Verwendung herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung 2002 in der Fassung 2021 (Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung 2002/2021, ABRV 2002/2021) auf.

Versicherungsumfang

Die Prüfung des Versicherungsumfangs ist auch für die Entscheidung von Bedeutung, eine derartige Versicherung überhaupt abzuschließen. Denn nicht jeder durchaus ernst zu nehmende Grund, eine Reise nicht anzutreten oder abzubrechen, löst eine Leistungsverpflichtung des Versicherers aus.

Versichert sind die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten bei Nichtantritt der Reise oder z. B. im Falle eines Ferienhausvertrags die Nichtbenutzung der Ferienwohnung. Im Falle, dass die Reise abgebrochen werden muss, oder bei vorzeitiger Rückkehr werden die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten sowie die unmittelbar verursachten Mehrkosten ersetzt. Wenn man vorzeitig nach Hause fahren muss und die Ferienwohnung nicht weiter genutzt werden kann, wird der nicht abgewohnte Teil der Mietkosten erstattet, falls eine Weitervermietung durch den Vermieter nicht möglich ist. Der VN muss den Umfang der vertraglich geschuldeten Kosten substantiiert darlegen.

Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn infolge des Eintritts eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe bei dem VN/Versicherten oder einer Risikoperson entweder die Reiseunfähigkeit des VN/Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dazu gehören

  • Tod,
  • schwere Unfallverletzung,
  • unerwartete schwere Erkrankung,
  • Impfunverträglichkeit,
  • Schwangerschaft,
  • Schaden am Eigentum des VN/Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist, oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des VN/Versicherten notwendig ist,
  • Verlust des Arbeitsplatzes des VN/Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber,
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den VN/Versicherten oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war (§ 1 Abs. 2 AVB).

Einige Beispiele sollen die Grenzen der Leistungspflicht verdeutlichen:

Die Krankheit muss unerwartet aufgetreten sein. Das bedeutet nichts anderes als mangelnde Voraussehbarkeit der Krankheit. Besteht eine in Schwankungen und Schüben verlaufende, dem VN bekannte Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden muss, so ist eine solche nicht unerwartet.

Eine unerwartete schwere Erkrankung muss einen Grad erreicht haben, dass der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise objektiv nicht zumutbar ist. Der ärztliche Verdacht einer schweren Erkrankung, die auch leicht verlaufen kann, reicht nicht aus. Daher z. B. ist es keine schwere Erkrankung, wenn bei Verdacht auf angina pectoris das Belastungs-EKG ohne Befund geblieben ist (LG München, VersR 01, 504 - NJW-RR 529).

Schwere Erkrankung als auch schwerer Unfall führen nicht zur Leistung des Versicherers, wenn durch zumutbare therapeutische Maßnahmen oder eigenes Verhalten rechtzeitig Heilung zu erreichen ist oder die Krankheitsbeschwerden soweit zu mindern sind, dass eine Reise wieder zumutbar wird (LG Kleve, NJWE-VHR 98, 251).

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