Ausschlüsse in der Rentenversicherung

In folgenden Fällen besteht in der Rentenversicherung nur eine eingeschränkte Leistungspflicht:

  • Todesfall durch Krieg.
  • Selbstmord innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, es sei denn, dass die Tat nachweislich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

In diesen Fällen wird nur eine Todesfall-Leistung (Rentengarantie zum Beispiel) in Höhe des erreichten Zeitwertes erbracht, also zum Beispiel eine entsprechend reduzierte Rente aus dem bisher erreichten Deckungskapital der Rentenversicherung.

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