Rettungspflicht

Der Versicherer ist daran interessiert, einen Schaden für ein in Deckung genommenes Risiko so gering wie möglich zu halten. Dazu dient die Obliegenheit der Rettungspflicht in § 82 VVG, deren Erfüllung den Ersatz von Rettungskosten auslöst. Die Rettungspflicht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Sie setzt also voraus, dass die versicherte Gefahr sich bereits verwirklicht hat.

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