Riester-Rente

Die Riester-Rente gehört – neben der betrieblichen Altersversorgung - zur 2. Schicht der vom Staat geförderten privaten Altersversorgung. Der korrekte Name für die Riester-Rente ist "Förder-Rente". Der Name "Riester-Rente" ergibt sich aus der Einführung dieser Förderung durch das Altersvermögensgesetzes (AvmG) in der Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Neben der Zulagenförderung aus dem AvmG erhalten Versicherungsnehmer zusätzliche Steuervorteile aufgrund von Veränderungen im Einkommensteuergesetz (§§10 und 79 ff.).

Durch die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge sollen die Einschränkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Jahre 2000/2001 ausgeglichen werden. Durch diese Rentenreform werden die Nettorenten des Eckrentners – die Kunstfigur eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, der 45 Jahre lang jeweils Beiträge in Höhe des Durchschnittseinkommens entrichtet hat- von 70% auf 67% des Nettoeinkommens reduziert werden. (Der durchschnittliche Rentenanspruch der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt – teilweise deutlich – unter diesem Niveau.)

Eigenschaften der Riester-Rente

Personen mit Anspruch auf eine Zulage können eine private oder auch eine betriebliche Altersversorgung mit staatlicher Förderung aufbauen. Zulagenberechtigt sind aber nur Riester-Verträge, die vom Staat zertifiziert wurden. Dabei sagt dieses Zertifikat nichts über die Güte des Produktes aus, sondern bestätigt ausschließlich, dass die formalen Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Zulage erfüllt wurden.

  • Der Anbieter muss zum vertraglichen Auszahlungsbeginn zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren (Werterhaltungsgarantie).
  • Die Leistung wird als lebenslange Rente ausgezahlt. Die Rente kann über die gesamte Rentenbezugszeit in gleicher Höhe oder steigend (dynamische Rente) gezahlt werden.
  • Wird eine garantierte Rentenzahlungsdauer vereinbart, so kann bei einem Ableben des Versicherten vor Ende der Garantiezeit die Rente bis zum Ende der Garantiezeit an den Ehepartner gezahlt werden.
  • In der Ansparphase kann das Guthaben in einem Riester-Vertrag nicht gepfändet werden.
  • Das Kapital in einem Riester-Vertrag gehört zum sogenannten "Schonvermögen" für das Arbeitslosengeld II (HartzIV-Leistungen) und braucht nicht vor Bezug des ALG II verbraucht zu werden.
  • Das angesparte Kapital in einem Riester-Vertrag kann auf einen anderen "Riester-Tarif" beim gleichen Anbieter oder auch auf einen anderen Anbieter übertragen werden. Dafür können Gebühren erhoben werden, die teilweise ganz erheblich sein können. Wird das Kapital aus einem Riester-Vertrag vor dem Fälligkeitstermin auf einen anderen Vertrag übertragen, kann das vorhandene Kapital niedriger sein, als die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge, da die Werterhaltungsgarantie nur für den Zeitpunkt der Fälligkeit gilt.
  • Aus einem laufenden Riester-Vertrag können entweder bis zu 75% oder 100% des vorhandenen Kapitals entnommen werden, wenn das Kapital zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohnraum verwendet wird.
  • Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Die Förderung wird auf die Tilgung des Darlehens geleistet.

Förderberechtigter Personenkreis

Unmittelbar zulagenberechtigte Personen

Einen unmittelbaren Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben nach §10a Einkommensteuergesetz (EstG) folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen (Arbeitnehmer, aber auch pflichtversicherte Selbständige wie Handwerker oder Mitglieder der Künstlersozialkasse, pflichtversicherte Studenten, pflichtversicherte Landwirte)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (auch Anspruchsberechtigte, deren Leistungen wegen der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen) auch Bezieher von ALG II
  • Bezieher von Krankengeld
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie vorher pflichtversichert waren,
  • Geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und wenn der Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgefüllt wird
  • Beamte, Richter und Soldaten und diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil sie einen Anspruch auf eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung haben,
  • Amtsträger
  • Kindererziehende bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Mittelbar zulagenberechtigte Personen

Einen mittelbaren Anspruch auf eine Zulage haben die Ehepartner der oben genannten unmittelbar Zulagenberechtigten, wenn sie nicht selber zu den unmittelbar zulagenberechtigten Personen gehören. (§ 79 Satz 2 EstG). Die Zulage wird gewährt, wenn für diese Person ein eigener Vertrag besteht, wenn das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt und beide uneingeschränkt steuerpflichtig sind.

Nicht zulagenberechtigte Personen

Folgende Personen haben keinen Anspruch auf eine Zulage

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
  • Pflichtversicherte mit Anspruch aus eine berufsständische Versorgung (z. B. Anwälte, Architekten, Apotheker, Ärzte und Tierärzte)
  • geringfügig und deshalb versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Bezieher eine Altersrente
  • Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne eine gleichzeitige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und
  • nicht rentenversicherungspflichtige Studenten.

EUGH-Rechtsprechung

Die europäische Kommision hat die Bundesrepublik Deutschland in drei Punkten wegen verschleierter mittelbarer Diskriminierung verklagt, da Grenzgänger und Wanderarbeiter durch die Vorschriften bei den Altersvorsorgeverträgen benachteiligt werden.

Die Rügen waren:

Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Zulage bzw. die Steuervorteile, wenn sie nicht uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind. Gerade Grenzgänger zu Österreich und Frankreich werden aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen aber in ihre Heimatländer zur Einkommensteuer veranlagt.

Wohneigentum, das aus Fördermitteln finanziert werden, muss in Deutschland liegen. Gerade Grenzgänger und Wanderarbeiter werden Wohneigentum kaum in Deutschland erwerben.

Wenn Arbeitnehmer nach Ihrer Förderphase nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, müssen sie ihre Zulagen und ihre Steuervorteile zurückzahlen.

Der EUGH hat entschieden, dass es sich dabei um eine verschleierte Diskriminierung handelt, so dass diese Regeln zu ändern sind. Gerade die Regeln bezüglich des Erwerbs von Wohneigentum und der Rückzahlung der Fördermittel bei einem späteren Wegzug aus der Bundesrepublik hat auch Auswirkungen für Bundesbürger. Sie können mit geförderten Mitteln auch Wohneigentum in einem Land der europäischen Gemeinschaft erwerben und sie können in der Zeit des Leistungsbezuges in ein anderes EU-Land ziehen, ohne ihre Förderung und Steuervorteile zurückzahlen zu müssen.

Form der Förderung

Die Förderung für die Riester-Rente besteht aus den beiden Bausteinen

  • Riester-Zulage nach Abschnitt XI EstG (§ 79 ff EstG) und
  • Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EstG.

Der Förderberechtigte muss immer erst einen Zulagenantrag stellen. Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist. Für diese Prüfung wird auch dann eine Zulage berücksichtigt, wenn die Zulage gar nicht beantragt wurde.

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Bei einem Ehepaar muss jeder Ehepartner einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten. Das gilt sowohl wenn beide Ehepartner unmittelbar aber auch wenn ein Ehepartner nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Die Zulagen werden direkt in den Altervorsorgevertrag eingezahlt.

Um die volle Zulage zu erhalten muss ein Anspruchsberechtigter den Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beläuft sich seit 2008 auf 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres vermindert um die Zulage des laufenden Jahres. Der Mindesteigenbeitrag ist begrenzt auf 2.100 EUR. Es ist aber auf jeden Fall der Sockelbeitrag von 60 EUR pro Jahr zu zahlen.

Zahlt ein Zulagenberechtigter weniger als den Mindesteigenbeitrag, so wird die Zulage anteilig gekürzt. Bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner umnittelbar zulagenberechtigt ist, erhalten beide die volle Zulage, wenn der unmittelbar zulagenberechtigte den Mindesteigenbeitrag leistet.

Kinderzulage wird für jedes Kind gezahlt, für das ein Förderberechtigter im Kalenderjahr mindestens einen Monat Kindergeld bezogen hat. Bei unverheirateten Ehepaaren, die gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben, wird die Kinderzulage an denjenigen gezahlt, der auch das Kindergeld erhält. Ist nur eines der beiden Elternteile zulagenberechtigt, sollte geprüft werden, ob das Kindergeld an diese Person gezahlt wird. Lebenspartner oder Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf eine mittelbare Förderzulage.

Die Grundzulage beträgt seit 2008 pro Jahr 154 EUR. Wenn beide Ehepartner einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben, wird beiden Ehepartner die Grundzulage gezahlt. Die Kinderzulage beträgt vor 2008 geborene Kinder 185 EUR pro Jahr. Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden, beträgt die Zulage 300 EUR pro Jahr.

Berufseinsteiger, die vor dem 25. Lebensjahr einen Zulagenvertrag abschließen, erhalten für das erste Jahr eine zusätzliche Prämie von 200 EUR.

Sonderausgabenabzug

Bei der Einkommensteuererklärung prüft die Finanzverwaltung, ob sich durch einen Sonderausgabenabzug eine Steuerminderung ergibt, die größer ist als die Zulage. Ist dieses der Fall, dann wird die zu zahlende Einkommensteuer um die Differenz zwischen Steuerersparnis und Zulage gemindert. Ein Steuerbürger erhält die Differenz dann vom Finanzamt erstattet. Er kann über die Erstattung frei verfügen, die muss nicht in den "Riester-Vertrag" eingezahlt werden. Wären die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht insgesamt steuerfrei, dann wäre die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen verfassungsrechtlich nicht haltbar, weil es sich zumindest um eine teilweise Doppelbesteuerung von Beitrag und Leistung handeln würde.

Die Höhe der Zulage wird übrigens auch dann von der Steuerersparnis abgezogen, wenn keine Zulage beantragt wurde. Deswegen ist es wichtig immer einen Zulagenantrag zu stellen.

In vielen Fällen – gerade bei Förderberechtigten mit mehreren Kindern oder bei geringen Einkommen – übersteigt die Zulage die Steuerminderung. Fallen Kinder aber nach und nach aus der Förderung heraus, so kann der Sonderausgabenabzug im Laufe der Jahre aber doch noch zum Tragen kommen.

Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug liegt bei 2.100 EUR. Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Wert nur dann, wenn beide einen unmittelbaren Anspruch auf Zulage haben. Hat nur ein Ehepartner einen unmittelbaren der andere aber einen mittelbaren Zulagenanspruch, so sind die Altersvorsorgebeiträge und die Zulagen beider Ehegatten bei dem abzugsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen.

Gerade für Förderberechtigte mit einem höheren Einkommen (ab ca. 68.000 EUR p.a.) ist die steuerliche Förderung deutlich wichtiger als die Zulage. Denn ein Bürger mit diesem Einkommen kann neben der Zulage von 154 EUR pro Jahr eine Steuerminderung von ca. 820 EUR erwarten. Aber auch bei mittleren Einkommen von etwa 36.000 EUR für einen Alleinverdiener liegt die Zulage mit ca. 570 EUR erheblich über der Zulage, wenn der Höchstbeitrag von 2.100 EUR pro Jahr ausgeschöpft wird.

Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitnehmer können nach § 1a Abs. 3 BetrAVG verlangen, dass eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds die Voraussetzungen für die Zahlung einer Riester-Zulage erfüllen soll. Sie können dann auch für solche Verträge eine Zulage und die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen der Förder-Rente verlangen. In diesen Fällen kann aber der Arbeitgeber die Form (Rentenversicherung, Banksparplan, Fondssparplan) und den Anbieter bestimmen. Dann ist der steuerfreie Bezug dieser Gehaltsteilen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EstG ausgeschlossen, um so eine doppelte Förderung dieser Gehaltsbestandteile zu verhindern.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Aufwendungen für einen Fördervertrag werden mit einer Zulage und durch den zusätzlich möglichen Sonderausgabenabzug gefördert. Die Beiträge sind aber nicht von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Die Leistungen sind voll zu versteuern. Im Alter brauchen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt zu werden, wenn die Riester-Rente privat abgeschlossen wird (der Arbeitnehmer ist auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler). Anders sieht es aus, wenn die Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) durch Entgeltumwandlung finanziert wurden. Bei diesen Verträgen ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter. Eine Riester-Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung ist im Alter beitragspflichtig für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb sollten die Riester-Verträge immer dann möglichst nicht als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass der Rentner der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen wird und damit sowohl die Beiträge, als auch die späteren Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ob eine solche Doppelverbeitragung verfassungskonform ist, muss noch gerichtlich geklärt werden.

Zertifizierungsvoraussetzungen

Zulagen werden nur für Riester-Verträge gezahlt, die zertifiziert wurden und deshalb eine Zertifizierungsnummer tragen, die auch vom Produktanbieter genannt werden muss. Die Zertifizierung sagt nichts über die Qualität des Produktes sondern nur darüber, ob die formalen Voraussetzungen des Altervorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) erfüllt wurden. Diese Voraussetzungen sind:

  • Der Vertrag wurde in deutscher Sprache zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person geschlossen.
  • Der Vertrag sieht eine lebenslange Leistung frühestens ab dem 60. Lebenjahr vor (Zahlungen an Berufsgruppen, die vor dem 60. Lbj. Bereits einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben – z. B. Piloten oder Bergarbeiter – dürfen ab dem Zeitpunkt Leistungen erhalten).
  • Die Leistungen müssen unabhängig vom Geschlecht berechnet werden (Unisex-Tarife).
  • Leistungen wegen Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit können vorgesehen werden, aber keine reine Beitragsbefreiung bei Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit. Kunden müssen zwichen der Auszahlung einer solchen Rente oder einer Verrechnung mit der Beitragszahlung wählen können.
  • Auch der Einschluss einer Hinterbliebenenrente ist zulässig. Als Hinterbliebene gelten Ehegatten und Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EstG (Kinder für die ein Anspruch auf Kindergeld bzw. ein Freibetrag besteht). Es muss sich um eine echte Zusatzleistung mit eigenen Beiträgen handeln und darf keine einfache Verrentung des Kapitals für die Hinterbliebenen sein.
  • Der Anbieter hat kein Kündigungsrecht wohl aber der Anleger und zwar unabhängig davon ob das eine schädliche Verwendung darstellt.
  • Bei Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) ohne Abzug von Kosten zur Verfügung stehen. Für zusätzliche Absicherung von Erwerbs- bzw. Dienstunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung ist maximal ein Beitragsanteil von 15% bei der Beitragsgarantie nicht zu berücksichtigen.
  • Die monatlichen Leistungen erfolgen als gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan bis maximal zum 85.Lbj. mit nachfolgender Verrentung des Restkapitals. Bis zu zwölf Monatsrenten können zu einer Zahlung zusammengefasst werden. Bis zu 30% des bei Auszahlungsbeginn vorhandenen Kapitals kann in einer Summe ausgezahlt werden.
  • Bei einem Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung muss die erste Rente mindestens so hoch sein wie die letzte Rate aus dem Auszahlungsplan. In der Auszahlungsphase anfallende Zinsen und Erträge können gesondert ausgezahlt werden.
  • Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten müssen entweder auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden oder sie werden als Prozentsatz von den laufenden Altersvorsorgebeiträgen abgezogen. Dieser Prozentsatz muss nicht für die gesamte Laufzeit konstant sein.
  • Der Anleger muss das Recht haben, bis zum Beginn der Auszahlungsphase den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen, dern Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zu kündigen und auf einen anderen Riester-Vertrag zu übertragen oder im Sinen des § 92a EstG (Wohnriester) zu nutzen. Für den Wechsel dürfen Gebühren erhoben werden. Für Altverträge (vor dem 1.1.2008 abgeschlossen ) galt für die Jahre 2008 und 2009 eine Mindestentnahme von 10.000 €. Bei Neuverträgen dürfen bis zu 75% oder 100% des vorhandenen Kapitals für Wohnriester entnommen werden.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Das ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, behält man die staatliche Förderung. Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung gilt diese Einschränkung nicht für einen Umzug innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Eine Riester-Rente kann beispielsweise auch in Spanien genossen werden, ohne die Förderung zurückzahlen zu müssen.

Schädliche Verwendung

Der Staat will mit den Zulagen und den Steuervorteilen den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung fördern. Wird das aufgebaute Kapital nicht für diese Zwecke verwendet (schädliche Verwendung) so müssen die Steuervorteile und Zulagen zurückgezahlt werden. Die im Kapital enthaltenen Erträge sind ähnlich wie bei der Besteuerung von Lebensversicherungen zu versteuern.

Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn

  • Der Riester-Vertrag gekündigt wird – es sei denn das Kapital wird auf einen anderen Fördervertrag bei dem gleichen oder einem anderen Anbieter übertragen oder im Rahmen eines Wohnriester-Vertrages genutzt.
  • Tod des Anspruchberechtigten vor Rentenbeginn, sofern das Kapital nicht auf einen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen wird.

Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg an der Havel übertragen, die eine gesonderte Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund ist. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Dazu steht sie im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Förderverfahren

Die Förderung erfolgt durch einen Dauerzulagenantrag, der über den Produktanbieter eingereicht wird. Durch den Dauerantrag kann dieser jedes Jahr die Zulage bei der ZfA beantragen, ohne jedes Mal das Einverständnis des Anlegers einholen zu müssen. Dieser muss den Produktanbieter allerdings über Veränderungen (z.B. Geburt eines Kindes oder Wegfall der Kinderzulage wegen Verlust der Voraussetzungen oder Änderung des Status (Angestellt/Selbständig etc.) ) informieren.

Der Produktanbieter beantragt bei der ZfA die Zulage im Wege des elektronischen Datenaustausches. Die Zulage wird dann direkt an den Produktanbieter ausgezahlt und in die Verträge eingebracht. Pro Person können maximal die Aufwendungen für zwei Verträge berücksichtigt werden. Dabei wird die Zulage nach dem Verhältnis der Beiträge auf die beiden Verträge verteilt. Ein Ehegatte der nicht selber zum direkten Personenkreis der förderberechtigen Arbeitnehmer gehört, kann die Zulage nur für einen Vertrag erhalten und nicht auf zwei Verträge verteilen.

Die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug reduzieren das zu versteuernde Einkommen und werden dann direkt an die Steuerpflichtigen ausgezahlt. Diese können über die Mittel frei verfügen und müssen sie nicht zusätzlich in einen Riester-Vertrag einzahlen.

Die förderfähigen Produkte

Die verschiedenen Anbieter haben Produkte aus dem bereits bestehenden Angebot so angepasst, das diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zertifiziert werden konnten.

Es handelt sich um

  • Banksparpläne
  • Bausparverträge
  • Fondssparpläne
  • Fondsgebundene Rentenversicherungen
  • Klassische private Rentenversicherungen
  • Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen

Bei einem Banksplan wird ein Vertrag mit einer Ansparphase mindestens bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Alter von 60 Jahren abgeschlossen. Die Verzinsung richtet sich nach unterschiedlichen Modellen, wobei es erhebliche Unterschiede geben kann. Wichtig ist die Prüfung, wie schnell Zinsänderungen in den Vertrag einfließen. Auch dabei gibt es Unterschiede. Die Verträge sind mit geringen laufenden Kosten belastet. Es fallen zu Beginn keine großen Abschluss und Einrichtungskosten an. Diese Produkte werden in erster Linie von wenigen Sparkassen und Genossenschaftsbanken angeboten. Bei Beginn der Auszahlung erfolgt in aller Regel erst einmal ein Auszahlungsplan mit einer Verrentung des Restkapitals ab dem 85. Lbj.

Bausparverträge lohnen sich eigentlich nur für Anleger, die eine selbstgenutze Immobilie bauen oder erwerben wollen. Die Verzinsung ist in Bausparverträgen bekanntermaßen eher gering. Dafür gibt es später günstige Darlehen zu einem von Anfang an geringen Zinssatz. Die Zulagen fließen in den Bausparvertrag ein und helfen das Sparziel schneller zu erreichen. Eventuelle Zuzahlungen bis zum Höchstsatz von 2.100 € muss die Bausparkasse annehmen. In der Darlehensphase kann die Zulage genommen werden, das Bauspardarlehen zusätzlich zu tilgen. Da Eigenheimfinanzierungen meistens in Verbindung mit einem Bankdarlehen aufgebaut werden, kann die Zulage auch zur Tilgung des Bankdarlehens genutzt werden, weil dort die Zinsersparnis oft größer sein wird.

Bei den Fondssparplänen von Kapitalanlagegesellschaften wird das Geld nach verschiedenen Methoden auf Aktien- und festverzinslichen Werten verteilt. Es gibt statische Konzepte, bei der Aufteilung von vornherein festgeschrieben ist oder dynamische Lösungen, bei denen nach mathematischen Modellen zwischen den einzelnen Anlagemöglichkeiten hin und hergeschichtet werden kann. Dabei kann die Verteilung für das vorhandene Kapital und für zukünftige Sparraten unterschiedlich sein. Diese Aufteilung zwischen den einzelnen Anlagemöglichkeiten ist notwendig, da auch Fondssparpläne den Kapitalerhalt garantieren müssen. Gegen Ende der Laufzeit wird deshalb in aller Regel zu festverzinslichen Anlagen umgeschichtet, um späte Kursverluste zu vermeiden. Neben der dynamischen Anlagestrategie nach mathematischen Modellen gibt es auch noch aktiv gemanagte Fonds, bei der ein Fondsmanager über die Kapitalanlage entscheidet. Auch hier erfolgt die Auszahlung im Rahmen des Auszahlungsplanes bis maximal zum 85. Lbj. und der anschließenden Verrentung des Restkapitals.

Sowohl bei Bank- als auch bei Fondssparplänen ist bei Beginn der Auszahlung der Wechsel zu einer Rentenversicherung möglich. Dabei entstehen allerdings Wechselkosten und u.U. auch neue Abschluss- und Einrichtungskosten.

Fondsgebundene Rentenversicherung legen die Sparbeiträge und die Zulagen ebenfalls in Fonds an, wobei die Wertsicherung in aller Regel über das Deckungskapital des Versicherers erfolgt. Fondsgebundene Rentenversicherungen sind oft teurer als Fondssparpläne. Dafür bieten Sie in aller Regel eine breitere Fondsauswahl und einen "garantierten" Verrentungsfaktor, der nur in extremen Ausnahmefällen noch einmal verändert werden kann. Die Fondsanlage wird so strukturiert, dass der Erhalt der eingezahlten Beiträge und Zulagen gewährleistet ist.

Klassische Rentenversicherungen garantieren eine Verzinsung von 2,25% auf den Sparanteil des Beitrages und der Zulagen. Aus dieser Garantie wird bereits bei Vertragsabschluss eine lebenslange Rentenzahlung garantiert. Der Sparanteil ist der Bruttobeitrag abzüglich der Vertrags- und der Risikokosten. Zusätzlich werden noch Überschüsse gutgeschrieben, die aber nicht von vornherein garantiert werden können. Diese Überschüsse werden deshalb immer nur für ein Jahr festgeschrieben. Aus den Überschüssen wird später eine Zusatzrente geleistet.

Ein wesentlicher Unterschied der Versicherungsverträge zu den anderen Anlageformen liegt darin, dass die Hinterbliebenen zusätzlich mit einem Todesfallschutz abgesichert werden können und das eine Erwerbsminderungsrente eingeschlossen werden kann, die auf Wunsch des Anlegers auch für eine Beitragsfreistellung genutzt werden kann.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Dieter Stubben, Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH

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