Risikoausschluss

Risikoausschlussklauseln (z.B. in Ziffer 7 AHB 2008) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig.

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