Sachlicher Geltungsbereich (§ 22 WHG)

Der Geltungsbereich des § 22 WHG erfasst alle Gewässer i.S.d. § 1 Abs.1 WHG, also:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
  • das Meer zwischen der Küstenlinie und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
  • das Grundwasser.

Es soll damit sämtliches Wasser erfasst werden, das in den natürlichen Kreislauf eingebunden ist und damit Verbindung zur Ökologie hat.

Nicht darunter fällt dagegen das Wasser und Abwasser in Leitungen und ähnlichen Behältnissen, also auch nicht die Kanalisation, da es dabei an dem begriffsnotwendigen unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf fehlt. Ebenso ist das Wasser von Kläranlagen, Wasserversorgungsleitungen und Schwimmbädern und ähnlichen Behältnissen vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondert und daher vom Anwendungsbereich des WHG ausgenommen.

Die Spezialnorm des § 22 WHG betrifft ausschließlich Schadensersatzansprüche, die allein aus einer Veränderung der in Abs. 1 beschriebenen physikalischen, chemischen oder biologischen Wasserbeschaffenheit resultieren. Eine Schadensverursachung über die Umweltpfade Boden und/oder Luft ist dagegen von § 22 WHG nicht erfasst.

Zur Begründung der Haftung genügt grundsätzlich eine irgendwie geartete Verschlechterung der natürlichen Eigenschaften eines Gewässers.

Beispiel:

  • Die betriebliche Kläranlage ist überlastet. Der Betriebsinhaber leitet deswegen das entstandene Abwasser ohne Klärung direkt in den angrenzenden Bach. Dieser fließt in den gemeindlichen See. Durch die eintretende Verunreinigung des Seewassers verenden die vom örtlichen Anglerverein dort eingesetzten Fische.

§ 22 WHG normiert eine rechtswidrigkeitsunabhängige Gefährdungshaftung, die zum Schadensersatz verpflichtet, ohne dass ein Verschulden des Schädigers Voraussetzung für die Pflicht zum Schadensersatz ist.

Erwünschter Nebeneffekt dieser strengen Haftung ist der Vorsorgegedanke. Die Anlageninhaber sollen damit angehalten werden, ihre Anlagen besonders sorgfältig in Stand zu halten und zu überwachen, um damit das Risiko eines Schadeneintritts zu minimieren.

Unterschieden wird die Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG auf Grund der Vornahme bestimmter Handlungen und nach § 22 Abs. 2 WHG aufgrund der Innehabung bestimmter Anlagen. Beide Alternativen können auch nebeneinander bestehen.

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