Schadenereignistheorie - Haftpflichtversicherungen

Der Versicherungsfall ist nach der Schadenereignistheorie in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Schaden eingetreten ist. Wichtig ist die Bestimmung für die Frage der Ersatzpflicht eines Schadens, die sich danach bestimmt, ob zum Zeitpunkt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherungsvertrag bestanden hat.

Die Schadenereignistheorie ist die übliche Schadendefinition in den meisten Haftpflichtversicherungen.

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist" (Ziffer 1.1 AHB 2008).

"Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen" (Ziffer 6.3 AHB 2008).

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