Schadenermittlungskosten

Zu den Schadenermittlungskosten zählen alle Aufwendungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers zur Feststellung und zum Nachweis eines ersatzpflichtigen Schadens. Der Versicherer trägt die ihm bei der Schadenregulierung entstehenden Kosten selbst. Die Kosten des Versicherungsnehmers zum Nachweis des Schadens hat der Versicherer gemäß § 85 VVG zu ersetzen. Dies gilt nach § 85 Absatz 1 VVG auch dann, wenn die Kosten zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Für Sachverständigenkosten gilt dies nach § 85 Absatz 2 VVG allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer zur Hinzuziehung eines Sachverständigen vertraglich verpflichtet war oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Bei einer berechtigten Leistungskürzung kann der Versicherer nach § 85 Absatz 3 VVG auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.

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