Schadenteilungsabkommen

Schadenteilungsabkommen werden unter vertraglicher Einschränkung des § 86 VVG häufig zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherern und Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Sie haben den Zweck, die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Erledigung des Haftungsfalles zu vermeiden. Dabei handelt es sich um gegenseitige Rahmenverträge zur vergleichsweisen Erledigung künftiger durch Schadensfälle entstehender Rechtsverhältnisse. Die vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers geht dann dahin, den vom Versicherungsnehmer verursachten Schaden in Höhe der vereinbarten Quote (z.B. 50 Prozent), oft nur bis zu einer bestimmten Summe (z.B. 5.000 EUR) ohne Prüfung der Haftungsfrage zu übernehmen. Es wird aber nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht auf die Prüfung der Haftungsfrage im Übrigen verzichtet.

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