Schaufenster

Bei Geschäften mit Schaufensterauslagen kann eine Deckungslücke entstehen, weil das reine Zerstören des Schaufensters und der anschließende Griff in die Auslage nicht als bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl gilt, da der Täter das Gebäude nicht betreten hat. Deshalb werden solche Schäden über eine Position 20 der Pauschaldeklaration besonders versichert.

Auf Grund der hohen Gefährdung von Schaufensterauslagen gelten hierfür Wertbegrenzungen sowie oft besondere Sicherheitsvorschriften.

Bei vielen Ladenlokalen ist es nicht möglich oder unattraktiv, Gitter o.ä. Sicherungen an der Schaufensterscheibe anzubringen. Bei Betriebsarten mittlerer Gefährdung können solche Auflagen oft auch durch Sicherheitsfolien erfüllt werden, die den Durchwurf von Gegenständen verhindern. Sie sind optisch völlig unauffällig und deshalb auch für Geschäfte geeignet, bei denen Denkmalschutzbestimmungen oder Auflagen des Vermieters gegen andere Formen der Sicherung sprechen.

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Gewerbliche Sachversicherung: Versicherte Gefahren

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