Schließfach

Sachen des Versicherungsnehmers in Schließfächern einer Bank etc. sind grundsätzlich nicht versichert, da sie sich weder auf dem Versicherungsgrundstück noch auf dem Transportweg befinden, es sei denn, dass die Außenversicherung besonders vereinbart wurde.

Schließfachinhalte lassen sich aber entweder über Klausel 4701 (Kundenschließfächer und Verwahrstücke bei Banken und Sparkassen) mitversichern, die der Eigentümer oder die verwahrende Bank einschließen kann, oder über Klausel 4204 (Erweiterter Versicherungsschutz für Schäden durch Raub von Schließfachinhalt oder Verwahrstücke) gegen Beraubung der Bankangestellten.

Weiterführende Links

Gewerbliche Sachversicherung: Versicherte Gefahren

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