Sonderausgabenkürzung

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird ein alter Zustand wieder hergestellt. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen wie­der prüfen, ob eine betriebliche Altersversorgung oder eine Rürup-Rente für sie günstiger ist. Die Regelung aus einem BMF-Schreiben aus dem Mai 2007, nachdem eine betriebliche Altersversorgung aus einer Entgeltumwandlung nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs führt, ist damit hinfällig.

Das Jahressteuergesetz 2008 ist eines der unsäglichen „Omnibus-Gesetze“, in dem alles hinein gepackt wird, was zu ändern ist. Dort finden sich dann diese schönen Formu­lierungen, was wo zu ändern ist. Man muss also immer erst im bestehenden Gesetz nachsehen, was dort steht um dann zu prüfen, was sich durch die neue Formulierung ändert.

BMF-Erlass aus Mai 2007

Am 22.Mai 2007 hatte das BMF noch in einem Rund­schreiben erklärt, dass für Gesellschafter-Geschäftsführer die Sonderausgaben nach §10 Abs. 3 Satz 1 & 2 EStG (Basis- oder Rürup-Rente) nicht zu kürzen ist, wenn der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Diese Rechtsauffas­sung wird durch das Jahressteuergesetz wieder aufgege­ben.

Neue Regelung verlangt sorgfältige Prüfung

Jetzt wird wieder der alte Zustand hergestellt, dass der Rahmen für die Basis-Rente erheblich gekürzt wird, auch wenn die bAv durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Das war übrigens vor dem Mai 2007 auch schon so.

Die Kürzung erfolgt in Höhe des Betrages, den ein Gesell­schafter-Geschäftsführer an die gesetzliche Rentenversi­cherung müsste. Wobei das im Zweifelsfall der Höchstbe­trag der BBG-Ost von ca. 11.000 EUR sein kann. Damit wird für einen allein stehenden Gesellschafter-Geschäfts­führer der Rahmen von 20.000 EUR, den er für die Rürup-Rente geltend machen kann, praktisch halbiert.

Die große Gemeinheit: Diese komplette Kürzung von mehr als 10.000 EUR erfolgt auch dann, wenn der Gesellschaf­ter-Geschäftsführer nur einen monatlichen Betrag von 100 EUR (oder noch weniger) für eine Direktversicherung nach §3 Nr. 63 umwandelt.

Das ist natürlich alles so lange völlig uninteressant, wie der Gesellschafter-Geschäftsführer keine private Rürup-Rente abgeschlossen hat, oder dort nur geringe Beiträge einzahlt.

Was ist zu prüfen?

Eine Prüfung der richtigen Lösung kann nur im Einzelfall erfolgen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer und sein Berater müssen sich folgende Dinge ansehen:

Welchen Rahmen habe ich für die Basis-Rente ausgenutzt. Maximal können für Alleinstehende 20.000 EUR p.a. und für Ehepaare 40.000 EUR steuerlich als Vorsorgeaufwen­dungen geltend gemacht werden.

Wandelt ein unverheirateter Gesellschafter-Geschäftsfüh­rer 1.200 EUR für eine Direktversicherung um, so ist sein Rahmen von 20.000 EUR um 11.000 EUR zu kürzen. Damit bleibt ihm noch ein Rahmen von ca. 9.000 EUR. Wendet er selber für die Rürup-Rente weniger als 9.000 EUR im Jahr auf, so ändert sich durch seine Entgeltum­wandlung ihn nichts. Erst wenn er diesen Betrag über­schreitet, muss er nachrechnen, welches für ihn die güns­tigere Lösung ist.

Bei Ehepaaren ist natürlich auch die Situation und z.B. die gesetzliche Rentenversicherung des Ehepartners oder dessen betriebliche Versorgung zu beachten.

Es ist eindeutig, dass bei einem Gesellschafter-Ge­schäftsführer, der bisher schon den Rahmen für die Rürup-Rente voll ausnutzt, sich eine kleine Entgeltumwandlung sehr nachteilig auswirkt. Die tatsächlich abzusetzenden Sonderausgaben um 11.000 EUR zu kürzen, weil er 1.200 EUR für die betriebliche Altersversorgung nutzen möchte, macht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Sinn.

Auf der anderen Seite muss man einfach durchrechnen, ob es günstiger ist, eine Altersversorgung mit einem monatli­chen Beitrag von 1.000 EUR über eine U-Kasse, eine Pensionszusage oder eine Rürup-Rente zu installieren. Hier wird sich wahrscheinlich ein Ergebnis zeigen, bei dem die bAv gewinnen dürfte.

Der Grund dafür: Die Aufwendungen für die bAV können heute bereits in vollem Umfang als Betriebsausgabe gel­tend gemacht werden, während von den Beiträge für die Rürup-Rente erst 64% und im nächsten Jahr 66% steuer­lich geltend gemacht werden können.

Was ist mit Altlasten?

Zu prüfen ist natürlich auch, welche Auswirkungen beste­hende Verträge haben. Hier gilt im Prinzip das oben ge­sagte analog. Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Vergangenheit eine betriebliche Altersversorgung bekommen, so ist ab dem 1.1.2008 wieder sein Sonder­ausgabenabzug zu kürzen. Nur wenn die Kürzung so stark ausfällt, dass ein Teil der Beiträge für die Basis-Rente steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, müs­sen Überlegungen angestellt werden, wie mit den Verträ­gen zu verfahren ist.

Gegebenenfalls ist einer der Verträge (Rürup-Rente oder die betriebliche Altersversorgung) beitragsfrei zu stellen, sofern das von Seiten der Versicherung möglich ist. Im Zweifelsfall muss ein Vertrag auch wieder gekündigt oder rückabgewickelt werden. Das ist für einen Vermittler nicht angenehm, aber nicht die Konsequenz einer fehlerhaften Beratung sondern eines unzuverlässigen Gesetzgebers. Es macht allerdings auch keinen Sinn, Beiträge in einen Rürup-Vertrag einzuzahlen, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Deshalb muss auch hier im Einzelfall geprüft werden, welches die optimale Lösung ist.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Dieter Stubben, Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH

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