Sprinkleranlage

Im Rahmen der Leitungswasserversicherung sind Schäden an Sprinkleranlagen nicht mitversichert (§ 1 Abs. 3 AWB 87), Im Rahmen der Leitungswasserversicherung ist bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Berieselungs- oder Löschanlagen nach Abschnitt A § 1 Abs. 4 a) AWB 2008 nicht mitversichert. Das Risiko kann über eine Extended-Coverage- oder Sprinkler-Leckageversicherung gedeckt werden oder über die Klausel SK 5101 mitversichert werden.

Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Berieselungs- und Löschanlagen gehört nach Abschnitt A § 4 Abs. 2 VHB 2008 in der Hausratversicherung jedoch genauso zu den versicherten Gefahren wie nach § 3 Abs. 3 VGB 2008 in der Wohngebäudeversicherung. Schäden durch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungsanlage sind ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 Abs. 3a VHB 2008; § 3 Abs. 4a VGB 2008).

In der Hausrat- und Wohngebäude sind nach Abschnitt A § 3 Abs. 1 a) VBG 2008 bzw. Abschnitt A § 4 Abs. 1 a) VHB 2008 auch Bruchschäden an Rohren von Lösch- und Berieselungsanlagen mitversichert, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

In der Inventarversicherung kostet die Versicherung von Geschäftsinventar in Gebäuden mit Sprinkleranlagen üblicherweise einen Zuschlag zur Leitungswasser-Prämie. Sprinkleranlagen können aber vom Feuerversicherer, zum Beispiel bei besonders brandgefährdeten Betrieben, zur Auflage gemacht werden oder bei freiwilliger Installation zu Nachlässen führen.

Nähere Informationen zum Thema Sprinkler gibt es beispielsweise beim Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. Nach Meinung dieses Verbandes der Hersteller von Sprinkleranlagen sprechen folgende Vorteile für den verstärkten Einsatz von Sprinklern:

  • Jährlich sterben rund 600 Menschen bei Bränden. Weitere 6.000 werden schwer und 10.000 leicht verletzt. Viele Opfer könnten durch den Einsatz von Sprinkleranlagen vermieden werden.
  • Die volkswirtschaftlichen Schäden von Bränden summieren sich auf rund 6 Milliarden EUR jährlich, davon übernehmen Versicherungen etwa ein Viertel.
  • Aufgrund der knappen personellen Ausstattung sowie der verkehrsbelastungsbedingt immer länger werdenden Anfahrtswege konzentriert sich die Feuerwehr nach Erkenntnis des Verbandes zunehmend auf die Personenrettung, der Schutz der Sachwerte tritt immer mehr in den Hintergrund.
  • Sprinkleranlagen müssen nicht besonders aufwändig sein. In einem Hotelbetrieb würde die Anlage beispielsweise weniger kosten als der Teppichboden.
  • Der oft befürchtete Nässeschaden infolge eines Sprinklereinsatzes ist geringer anzusetzen als der dadurch vermiedene Brand- und anschließende Löschschaden.
  • In manchen Fällen führt ein Brand zur unwiederbringlichen Vernichtung zum Beispiel von Kulturgütern, die auch die beste Versicherung nicht rückgängig machen kann.

Sprinkleranlagen werden nicht in allen Fällen mit Wasser betrieben. Insbesondere zum Schutz von Rechenzentren und anderen technischen Anlagen werden auch Gaslöschanlagen eingesetzt, die beispielsweise mit Hilfe von Stickstoff einen Brand unterdrücken. Solche Anlagen können jedoch nur in Räumen eingesetzt werden, in denen sich üblicherweise keine Personen aufhalten.

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