Steuerliche Behandlung vor Eintritt eines Versorgungsfalles der U-Kasse (bAV)

Steuerliche Behandlung vor Eintritt eines Versorgungsfalles

Kein steuerlicher Zufluss in der Anwartschaftsphase

Da die Unterstützungskasse als rechtsfähige Versorgungseinrichtung keinen Rechtsanspruch gewährt, stellen die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar. Des Weiteren ist die Unterstützungskasse nicht verpflichtet, die erhaltenen Zuwendungen für den jeweiligen Arbeitnehmer zu verwenden. So fehlt auch während der Anwartschaftsphase die Grundlage für die Besteuerung.

Die gesamten Kapitalanlagen und Erträge daraus gehören zum Vermögen der Unterstützungskasse, unabhängig davon ob eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. Bei dieser ist der Arbeitnehmer lediglich die versicherte Person. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Anwartschaftsphase gemäß § 11 EStG nicht vorliegen. Das gilt für die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte bAV.

Eine Besteuerung erfolgt erst dann, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen zugeflossen sind. Das bedeutet, dass die Leistungen erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles, bzw. im Ruhestand erfolgen. Man spricht auch von der sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“.

Besteuerung bei Eintritt eines Versorgungsfalles

Da die Unterstützungskasse der nachgelagerten Besteuerung analog der Pensionszusage unterliegt, wurde auf eine redundante Information überwiegend verzichtet. Weitere Informationen zu der Besteuerung für Versorgungsempfänger sind mit einem Verweis gekennzeichnet.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag deutlich auf derzeit 102 EUR reduziert. Zum Ausgleich kann bei dieser Einkunftsart ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von derzeit 864 EUR angesetzt werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Jahr 2040 kontinuierlich auf 0 EUR abgesenkt.

Fünftelungsregelung

Erhält der Versorgungsberechtigte eine Kapitalleistung kann er auf Antrag von der progressionsmildernden Fünftelungsregelung gemäß § 34 EStG Gebrauch machen. Die Voraussetzung ist, dass es sich um einmalige Versorgungsbezüge (nicht lebenslange Rentenzahlungen) handelt, zum Beispiel um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Würde die Kapitalleistung in einer Summe besteuert werden, führt das in der Regel zu einer hohen Steuerbelastung, da sich dabei die Progression des Einkommensteuertarifes stark auswirkt. Bei der Fünftelungsregelung wird die Kapitalleistung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um darauf die Einkommensteuer zu bemessen. Es sind die Steuerbeträge zu errechnen, die sich für die fünf Jahre ergeben hätten, wenn die Kapitalleistung mit je einem Fünftel zugerechnet worden wäre. Die Summe der Steuerbeträge ergibt die Steuerbelastung für die Kapitalleistung, die im Jahr der Zahlung er erfassen ist.

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