Steuerrechtliche Behandlung bei Entnahmen aus Zeitwertkonten für eine bAV beim Arbeitnehmer

Entgeltumwandlung

Das angesammelte Wertguthaben eines Zeitwertkontos kann als Entgeltumwandlung für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Dafür muss der Arbeitgeber diese Möglichkeit bei der Vereinbarung von Zeitwertkonten ausdrücklich zulassen. Der Arbeitnehmer hat allerdings keinen Rechtsanspruch darauf.

Die Verwendung des Wertguthabens zugunsten der betrieblichen Altersversorgung hat die Finanzverwaltung wesentlich vereinfacht (BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Randziffer 166). Dort heißt es: Wird das Wertguthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit des entsprechenden Betrags, also vor der planmäßigen Auszahlung während der Freistellung, ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, wird dies zukünftig steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die Ausbuchung der Beträge aus dem Zeitwertkonto führt in diesem Fall nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich – wie auch in den anderen Fällen der Entgeltumwandlung – vielmehr nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung.

Im Unterschied zur sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung kann eine Entnahme von Wertguthaben für eine betriebliche Altersversorgung aus steuerrechtlicher Sicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses als auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Entnahme muss aber dann unmittelbar im Zusammenhang mit der Beendigung stehen, das ist z. B. bei Eintritt eines Versorgungsfalles gegeben. Zudem muss auch hier die Umwandlung des Wertguthabens vor der Fälligkeit, d. h. vor einer erstmaligen Auszahlung, vereinbart werden.

Die Entnahme von Wertguthaben aus den Zeitwertkonten als Entgeltumwandlung kann in einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung eingebracht werden. Alleine der Arbeitgeber kann bestimmen, in welchen Durchführungsweg die Wertguthaben umgewandelt werden dürfen. Die steuerliche Förderung der Entgeltumwandlung hängt dann von den Bestimmungen der einzelnen Durchführungswege ab.

Pensionszusage

Einkommensteuerrechtlich hat der Arbeitnehmer bei der Umwandlung von Wertguthaben in eine Pensionszusage, unabhängig von deren Höhe und dem Zeitpunkt, noch keinen Zufluss. Dieser erfolgt erst mit der Zahlung der Versorgungsleistung aus der Zusage. Der Vorteil liegt bei der Wahl dieses Durchführungsweges darin, dass das komplette Wertguthaben steuerfrei in die Zusage überführt werden kann. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht gegeben.

Unterstützungskasse

Auch bei der Unterstützungskasse sind grundsätzlich die Zuwendungen durch die Entgeltumwandlung aus dem Wertguthaben der Zeitwertkonten unbegrenzt einkommensteuerfrei beim Arbeitnehmer.

Die Leistungen aus der Pensionszusage und Unterstützungskasse sind als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds

Der Arbeitgeber kann die Umwandlung der Wertguthaben auch in einen der drei versicherungsförmigen Durchführungswege vorgeben. Der Beitrag, der vom Arbeitnehmer aus dem Wertguthaben in einen dieser Durchführungswege gezahlt wird, führt grundsätzlich zu einem steuerlichen Zufluss. Dennoch können diese Beiträge steuerlich im Rahmen der §§ 3 Nr. 63, 40 b und 10 a EStG gefördert werden und damit steuerfrei bzw. -begünstigt bleiben. Da oftmals höhere Beträge in den Zeitwertkonten angesammelt sind als die steuerlich maximalen Förderbeträge dies zulassen, kann eine steuerfreie Umwandlung der Wertguthaben in der Praxis eventuell nicht vollständig erfolgen. Es sei denn, eine der Vervielfältigungsregelungen könnte angewendet werden, was im Einzelfall zu prüfen ist, da die Anwendung dieser Regelungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind und bei Zeitwertkontenvereinbarungen der Arbeitnehmer zu Beginn der Freistellungsphase nicht ausscheidet. Ausführlich wurden die Vervielfältigungsregelungen bereits im Studienbuch 2 erläutert. Damit kann die Vervielfältigungsregelung nur dann angewendet werden, wenn bei Eintritt in den Ruhestand noch ein Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto vorhanden ist, das nicht mehr für eine Freistellung genutzt werden kann.

Die Leistungen der nach den §§ 3 Nr. 63 und 10 a EStG geförderten Altersversorgungen sind vom Versorgungsberechtigten als „Sonstige Einkünfte“ nachgelagert zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG).

Kombination von steuerlichen Fördermöglichkeiten

Die Umwandlung von hohen Wertguthaben in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege bietet nicht immer eine volle steuerfreie bzw. –begünstigte Einzahlung. Sind die steuerlichen Höchstgrenzen ausgeschöpft, unterliegen die übersteigenden Beitragsanteile aus den umgewandelten Wertguthaben der sofortigen Steuerpflicht. Grundsätzlich sind die steuerlichen Förderungen von z. B. einer Pensionszusage und einem versicherungsförmigen Durchführungsweg kombinierbar. Allerdings führt dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber, da er für jeden einzelnen Mitarbeiter eine geeignete Kombination finden müsste. Dabei kann er noch nicht einmal sicher stellen, dass für alle Wertguthaben ein einheitliches System besteht.

Fazit

Bei der Umwandlung der Wertguthaben aus Zeitwertkonten in eine betriebliche Altersversorgung bietet die Pensionszusage aus steuerlicher Sicht die größtmöglichen Vorteile für den Arbeitnehmer, da er an keine Grenzen stößt.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).

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