Straßenreinigungs-, Räum- und Streupflicht

Im Herbst verursacht insbesondere herabfallendes Laub, aber auch der erste Frost rutschige Straßen. Durch die Satzung wird der Gemeinde für solche Situationen eine Räum- und Streupflicht auferlegt. Doch die Gemeinde kann diese Verpflichtung auch auf die Anlieger bzw. andere Dritte übertragen und ist somit zunächst hinsichtlich einer evtl. Haftung für Unfälle „fein raus”. So sind beispielsweise die Anwohner verpflichtet, auch einen kleinen Seitenstreifen der Fahrbahn zu räumen, sofern kein von der Fahrbahn baulich abgegrenzter Gehweg existiert (Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 19.02.2003, Az.: 6 U 955/02).

Die Gemeinde haftet insbesondere auch dann nicht, wenn sie nach Pflichtübertragung ihrer trotzdem noch bestehenden Überwachungs- und Kontrollpflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Stichprobenartige Kontrollen genügen jedenfalls dann, wenn die Gemeinde ein Fachunternehmen beauftragt hat (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 12.02.2009, Az.: 2 U 10/07). Aber nicht immer kann sich die Gemeinde durch eine Übertragung ihrer Pflichten exkulpieren: Ist an einer Straße beispielsweise ein umfangreicher Baumbestand vorhanden und die Straße aufgrund dessen durch Laub so stark verschmutzt, dass die Beseitigung des Laubs einen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand für die Anlieger bedeuten würde, ist die Straßenreinigung den Anwohnern nicht zumutbar und die Pflichtenübertragung somit rechtswidrig (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil v. 14.02.2007, Az.: 12 KN 399/05).

Die Gemeinde kann weiterhin nicht für Unfälle haftbar gemacht werden, die sich auf wenig befahrenen Straßen ereignen. Denn hier gilt, dass nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen der Räum-, Streu- und Straßenreinigungspflicht unterliegen. Verkehrsunbedeutende und innerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Straßen sind von dieser Verpflichtung nicht erfasst (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil v. 21.01.2009, Az.: 4 U 341/08; Landgericht Rottweil, Urteil v. 28.01.2008, Az.: 2 O 312/07).

Übrigens sollte sich derjenige äußerst vorsichtig auf den Straßen bewegen, der an Sonn- und Feiertagen schon vor 9.00 Uhr morgens unterwegs ist. Denn die Streupflicht beginnt an solchen Tagen mangels erheblichen Verkehrsaufkommens nicht vor dieser Uhrzeit.

Umstürzende Bäume und herabfallende Äste

Gerade im Herbst haben Autofahrer Angst, bei rauen Herbstwinden von einem herabfallenden Ast getroffen zu werden. Auch Bäume werden oft durch den ersten Sturm umgeknickt.

Bäume, die direkt an oder recht nahe bei Straßen stehen, unterliegen ebenfalls der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Denn solche Bepflanzungen sind regelmäßig der sogenannten Baumkontrolle zu unterziehen und auf Krankheiten zu untersuchen, die ein Abbrechen oder Umfallen des Baums verursachen könnten. Denn wird durch einen umstürzenden Baum ein Pkw beschädigt, kann die Gemeinde wegen unzureichender Kontrolle und Übersehens der „Gefahrzeichen” auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Auch die Äste der Bäume sind regelmäßig zu kontrollieren, um Gefahren für die Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennen zu können und Schäden durch herabfallende Äste weitestgehend auszuschließen. (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil v. 14.01.2009, Az.: 4 U 818/07)

Beschädigung von Pkws durch Straßenschäden

Die herbstliche Witterung und der erste Frost sind auch oft Ursache für Schäden im Straßenbelag. Hier ist ebenfalls die Gemeinde verpflichtet, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und Schlaglöcher zu beseitigen. So rechnete das Oberlandesgericht (OLG) Celle einer Gemeinde hälftiges Mitverschulden hinsichtlich Schäden zu, die am Auto des Klägers beim Befahren einer Straße durch ein 20 cm tiefes Schlagloch entstanden waren. Zwar hat sich jeder Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Fahrbahn so hinzunehmen, wie sie für ihn erkennbar ist. Doch im vorliegenden Fall entschied das Gericht zugunsten des Autofahrers. Denn obwohl der offenkundig schlechte Zustand einer Straße in der Regel „vor sich selbst warnt” und der Autofahrer bei Unebenheiten in der Fahrbahn grundsätzlich langsamer fahren und aufmerksamer sein muss, ist die Gemeinde insbesondere dann nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht befreit, wenn es sich um Schlaglöcher handelt, die mindestens 20 cm tief sind. Ein Verkehrsteilnehmer muss nach Aussage des Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass keine erheblichen Vertiefungen von bis zu 20 cm vorhanden sind.

Auch die Tatsache, dass auf der Strecke die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert war und die Hinweisschilder „schlechte Wegstrecke” und „Straßenschäden” aufgestellt waren, spricht die Gemeinde nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht frei. Denn eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein und die Gefahrenstelle entweder beseitigt oder zumindest abgesperrt werden. Auch bei entsprechenden Warnschildern muss der Verkehrsteilnehmer nicht mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm rechnen. (Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 08.02.2007, Az.: 8 U 199/06)

Anders dagegen sieht es aus, wenn es um Schlaglöcher in Nebenstraßen bzw. verkehrsunwichtigen Straßen geht. Denn hier werden die Anforderungen an den Straßenzustand deutlich gegenüber verkehrswichtigen Straßen reduziert.

Schadensersatzansprüche für Fußgänger

Fußgänger haben in den meisten Fällen bei einem Rechtsstreit gegenüber der Gemeinde äußerst schlechte Karten, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

Stürzt man zum Beispiel auf einer unbeleuchteten Treppe im Park, kann die Gemeinde dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Gehwege müssen nämlich nur dann beleuchtet werden, wenn ihnen eine besondere Verkehrsbedeutung zukommt, was bei einer Treppe im Park nicht gegeben ist. Außerdem signalisiert die Gemeinde bereits durch das Nichtbeleuchten, dass sie während der Dunkelheit keine Gewähr für die Sicherheit des Weges übernimmt. (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 15.01.2008, Az.: 2 U 1/07)

Fußgänger sollten auch bei Benutzung einer Straße vorsichtig sein, denn die der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Straßen gilt nicht für Fußgänger. Knickt man also beispielsweise beim Überqueren einer Straße durch einen Tritt in ein Schlagloch um, bleibt man ggf. auf den Arztkosten sitzen, denn die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Straße in einem für den Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 25.05.2004, Az.: 9 U 208/03)

Stürzt man im Winter aufgrund einer zugefrorenen Pfütze auf dem Gehweg, ist ebenfalls nicht die Gemeinde zur Verantwortung zu ziehen, denn es besteht für die Gemeinde diesbezüglich keine Kontrollpflicht. Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld kann aber ggf. vom Streupflichtigen (in der Regel der Anwohner) verlangt werden.

Auch bei Baugruben ist für Fußgänger Vorsicht geboten: Wird eine Baugrube durch ein Holzbrett bedeckt, um den Übergang bzw. die Überfahrt zu ermöglichen, muss man insbesondere bei Regen vorsichtig sein. Denn die Gemeinde ist hier nicht schadensersatzpflichtig, selbst wenn weder warnende Hinweisschilder noch ein Geländer angebracht waren. Es wird vorausgesetzt, dass der Fußgänger in einer solchen Situation eine mögliche Gefahr erkennt und sich dementsprechend aufmerksam und vorsichtig bewegt.

Einen positiven Ausgang für Fußgänger hatten allerdings die Gerichtsstreitigkeiten hinsichtlich eines Sturzes auf ungeräumter und ungestreuter Fahrbahn im Gehwegbereich sowie Stolperns über einen aus dem Gehweg ragenden Gullydeckel: Die ungestreute Fahrbahn wurde in diesem Fall als Verlängerung des Gehweges angesehen, weshalb die Nichträumung und Nichtstreuung eine mindestens fahrlässige Verletzung der Räum- und Streupflicht darstellt (Landgericht München, Urteil v. 12.06.2008, Az.: 26 O 2677/08). Der Gullydeckel ragte im vorliegenden Fall zwar nur 1,5 cm aus dem Gehweg heraus. Nach Ansicht des Gerichtes kann einem Fußgänger jedoch auch unter Berücksichtigung dessen, dass Unebenheiten bis zu 2,5 cm auf Gehwegen grundsätzlich hinzunehmen sind, in einer Fußgängerzone nicht zugemutet werden, dass er bei jedem Schritt nach unten schaut, um auf Erhöhungen oder Vertiefungen zu achten. (Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 25.01.2007, Az.: 8 U 161/06)

(HEI)

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Internetportals anwalt.de, das uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.

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