Tätigkeits Bearbeitungsschäden (HV)

Dieser Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (= jede bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, wie Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ist von zentraler Bedeutung in der BHV.  Mit dem Ausschluss von Bearbeitungsschäden in der Haftpflichtversicherung wird der Versicherer von dem objektiven und subjektiven Risiko befreit (unternehmerisches Risiko), welches sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fes Versicherungsnehmers ergibt. Bearbeitungsschäden können jedoch durch besondere Vereinbarungen eingeschränkter Versicherungssumme und meist einem Selbstbehalt wieder in in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen mit ungeeigneter Farbe, die die Oberfläche der Fensterrahmen angreift;

 

  • Elektromeister E verbeult die Tür der zu reparierenden Spülmaschine;
  • In der Kfz-Werkstatt des K beschädigt sein Mitarbeiter F beim Reifenwechsel am Kundenfahrzeug Z dessen Kotflügel;
  • Der Ausschluss gilt auch für die daraus folgenden unechten Vermögensschäden als Folgeschäden aus dem ausgeschlossenen Sachschaden,
  • Im o.a. Kfz-Werkstatt-Fall macht Z für die Zeit der notwendigen Reparatur Nutzungsausfallkosten geltend;

entsprechend nicht aber für:

  • Personenschäden (z.B. für Arzttätigkeiten),
  • private Tätigkeiten,
  • Schäden an fremden Sachen, die durch einen Schaden an einer eigenen Sache verursacht wurden.

Beispiel:

  • Elektromeister E bohrt Löcher in die Wand der Küche der Auftraggeberin A. Durch eine entstehende Unwucht in der Bohrmaschine rutscht sie dem E aus der Hand, fällt auf den Fliesenboden und verursacht dort Risse. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren.

Beispiel:

  • Dachdeckermeister D verursacht anlässlich von Schweißarbeiten auf dem Dach einen Brand, der nicht nur das Dach sondern auch das Haus zerstört. Die Schäden am Haus sind gedeckt, die am Dach nicht.

Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat sind ausgeschlossen.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen des Auftraggebers A. Da er seine Leiter vergessen hat, benutzt er die des A und beschädigt sie;
  • Umzugshelfer H lagert aufgrund Regens, die umzuziehenden Kisten zunächst im Wohnzimmer auf dem Parkettboden des Auftraggebers A, der daraufhin zerkratzt ist.

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an den Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der VN beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen des Auftraggebers A. Er hat dabei zwar den Boden abgedeckt, nicht aber die Tapete geschützt. Die Tapete wird durch Farbspritzer beschädigt.
  • Umzugshelfer H lagert aufgrund Regens, die umzuziehenden Kisten zunächst im Wohnzimmer auf dem Parkettboden des Auftraggebers A, und legt dazu vorher dicke Decken auf den Parkettboden.

Ausgeschlossen von der Deckung sind auch die Schäden, die erst nach Beendigung der Tätigkeit eintreten, sog. Spätschäden.

Beispiel:

  • Der Computerhändler C repariert den Laptop des L und setzt dort einen neuen Akku ein, der allerdings fehlerhaft ist und leicht überhitzen kann. L arbeitet fünf Tage lang ohne Probleme dann kommt es in Folge der Überhitzung des Akkus zu der Zerstörung des Laptops.

Anders als der Vorsatzausschluss sind hier generell die Tätigkeitsschäden ausgeschlossen, ohne dass es auf handelnde Person im Einzelnen ankommt.

Wie bei den Mietsachschäden, geht es beim Ausschluss der Tätigkeitsschäden immer um die Schäden an den bearbeiteten Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um weitere Schäden durch die Tätigkeit (die versichert sind).

Beispiel:

  • C repariert den Laptop des L und setzt dort einen neuen Akku ein. Es kommt in Folge der Überhitzung des Akkus zu der Zerstörung des Laptops (= nicht versichert) und zu einem Wohnungsbrand in dessen Zuge L eine Rauchvergiftung erleidet (= der Personenschaden des L und der Sachschaden an der Wohnung des L ist versichert).

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