Veräußerung - Tierversicherung

Bei Veräußerung von Tieren geht die Lebens- oder Krankenversicherung des Tieres nicht auf den Erwerber über. Die Versicherung endet vielmehr, die Prämie für das laufende Versicherungsjahr steht dem Versicherer noch zu. Bis zum Ende des Versicherungsjahres bzw. bis zwei Wochen nach Veräußerung kann es für Versterben des Tieres noch eine Nachhaftung des Versicherers geben, wenn der Veräußerer dem Erwerber gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist (§ 128 Abs. 1 VVG a.F.).

Sofern die Tiere mitsamt Grundstück und Inventar veräußert werden, gelten hingegen die Bestimmungen zur Veräußerung von Immobilien (§§ 69 ff. VVG a.F.).

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