Umsatzsteuerfreiheit

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsprodukten ist umsatzsteuerfrei. Dies bestimmt § 4 Nr. 11 UStG (Umsatzsteuergesetz). Der Vermittler von Versicherungsprodukten muss daher keine Umsatzsteuer abführen, anmelden oder – wenn er selbst gegenüber einem Dritten die Vermittlervergütung abrechnet – ansetzen.

„Dritter“ kann in diesem Falle zunächst ein Versicherungsunternehmen sein. Aber auch Obervermittler können Dritte sein. Sie sind dann Schuldner der dem Untervermittler geleisteten Vergütung.

Nicht Dritte i.d.S. sind jedoch Versicherungsnehmer, die dem Kunden eine Vergütung für die Beratung (sog. Beratungshonorar) zahlen. Dieses ist eben keine Vergütung für Vermittlung, sondern Vergütung für Beratung (die immer umsatzsteuerpflichtig ist).

Von der Umsatzsteuerfreiheit sind allerdings nur die Tätigkeiten erfasst, die mit der Vermittlung im Zusammenhang stehen. Nicht generell sind alle Vergütungen, die ein Vermittler erhält, umsatzsteuerfrei (Beispiel: least z.B. ein Untervermittler ein KFZ, das der Obervermittler mit entsprechenden „Gruppenkonditionen“ von einer Leasingfirma geleast hat, ist die Leasingrate umsatzsteuerpflichtig, auch wenn ein Vertrag zwischen Ober- und Untervermittler bestanden hat.)

Auch die Vergütung eines sog. "Tippgebers" ist umsatzsteuerpflichtig.

Die Umsatzsteuerfreiheit einer Leistung endet dann, wenn keine Vermittlung mehr vorliegt. Die ist z.B. dann der Fall, wenn der Obervermittler dem Untervermittler lediglich zur Vermittlung nützliche Dienstleistungen (z.B. EDV-Programme) zur Verfügung stellt. Auch genügt es nicht, dass der Obervermittler lediglich ein Produkt generell zur Vermittlung freigibt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Obervermittler zumindest die Möglichkeit hat, in jeden Vermittlungsakt einzugreifen und eine Kontrolle der von den Untervermittlern eingereichten Anträgen stichprobenartig vornimmt.

Wesentliche Indiz für eine Rolle des Obervermittlers nicht als reiner Dienstleister, sondern vielmehr als Teil der „Vermittlungskette“ ist auch die Vergütung des Untervermittlers durch den Obervermittler.

Wichtig ist – um eine Umsatzsteuerfreiheit zu erhalten – den Vermittlungsprozess an den Anforderungen der Finanzverwaltung zu orientieren.

Quellenhinweis

Dr. jur. Andre Kempf

Rechtsanwalt

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