Unterstützungskasse Zusammenfassung (bAV)

Unterstützungskassen werden i. d. R. als eingetragene Vereine oder GmbH´s gegründet. In der aktiven Zeit werden Zuwendungen an die Unterstützungskasse geleistet, wobei der Arbeitgeber nicht an einen konkreten „Sparplan” gebunden ist. Je nach wirtschaftlicher Lage kann er im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen mal mehr oder weniger einzahlen. Historisch bedingt gewähren Unterstützungskassen den Mitarbeitern der Trägerunternehmen dabei formell keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies geschieht, damit diese nicht als Betreiber von Versicherungsgeschäften unter die Anforderungen der Versicherungsaufsicht fallen. Nach geltender Rechtsprechung dürfen Unterstützungskassen – trotz Freiwilligkeit der Leistungen – diese nur im Fall sachlicher Gründe, also beispielsweise bei Vermögenslosigkeit verweigern. In einem solchen Fall können sich Mitarbeiter an die Trägerunternehmen wenden und diese aufgrund bestehender Durchgriffshaftung auf Leistungserfüllung in Anspruch nehmen. Ein Nachteil für den Versorgungsberechtigten besteht also nicht.

Unterstützungskassen verfügen über ein eigenes Vermögen, das mittels Zuwendungen der Trägerunternehmen finanziert wird. Grundsätzlich unterscheidet man rückgedeckte von pauschaldotierten Unterstützungskassen. Bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse ist eine volle Anwartschaftsfinanzierung nicht möglich. Aus diesem Grund und aus Gründen des Nachfinanzierungsrisikos, sowie dem vergleichbar hohen Verwaltungsaufwand für das Trägerunternehmen, hat sich in der Praxis die rückgedeckte Unterstützungskasse, die oftmals als Gruppenunterstützungskasse von Versicherungsgesellschaften angeboten wird, durchgesetzt. Bei einer Rückdeckungsversicherung schließt eine Unterstützungskasse mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag über eine Absicherung der von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen ab. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist dabei die Unterstützungskasse, versicherte Person der Versorgungsberechtigte. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Arbeitnehmer aus dem Abschluss dieser Rückdeckungsversicherung keinen Rechtsanspruch erwerben.

Bei der Unterstützungskasse gibt es steuerrechtliche Voraussetzungen zu beachten. So müssen zum Beispiel Leistungsobergrenzen der Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung beachtet werden. Arbeitnehmer, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur dann steuerwirksam berücksichtigt werden, sofern eine vertragliche Unverfallbarkeit zugesagt wurde, die Zusage sich ausschließlich auf Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen bezieht oder es sich um eine Entgeltumwandlung handelt. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Mehrzahl der Leistungsempfänger sich nicht aus Zugehörigen des Trägerunternehmens zusammensetzt.

Als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung eignet sich die Unterstützungskasse besonders für die Abwicklung einer Arbeitnehmergrundversorgung, insbesondere für besser verdienende Arbeitnehmer oder ältere Arbeitnehmer (bei der Unterstützungskasse gibt es keine Beitragsmaximierung, sondern lediglich müssen die definierten Leistungshöhen eingehalten werden). Unter Risiko- und Kostengesichtspunkten betrachtet kommt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen eine Gruppenunterstützungskasse in Betracht, die dann i.d.R rückgedeckt ist. Das Trägerunternehmen kann die Betriebsausgaben klar kalkulieren, es besteht ein geringer Verwaltungsaufwand, sowie ein hoher Grad der Ausfinanzierung und betriebsfremde Risiken werden ausgeschlossen. In diesem Fall fehlt zwar die Flexibilität der Finanzierung; dafür wird im Gegenzug ein hoher Vorausfinanzierungsgrad erreicht. Trotz Rückdeckung müssen PSVaG-Beiträge gezahlt werden.

Die Unterstützungskasse hebt sich von den versicherunsförmigen Durchführungswegen ab, indem uneingeschränkt und sofort Kapitalleistungen zugesagt werden können und im Versorgungsfall dafür die progressionsmildernde Fünftelungsregelung angewendet werden kann. Die Zuwendungen sind für den Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase steuerfrei und ggf. sozialversicherungsfrei. Erst in der Leistungsphase unterliegen die Versorgungsleistungen der nachgelagerten Besteuerung. Für Pflichtmitglieder und freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse besteht jedoch Beitragspflicht.

Dadurch verschiebt sich die Steuerpflicht in das oftmals günstigere Rentenalter.

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