Unvermeidbarkeit des eintretenden Schadens (UHV)

Wichtigste Anwendungsvoraussetzung ist, dass ein privatrechtlicher Drittschaden ohne die Maßnahmen unvermeidbar eintreten würde. Dieses Ob der Ersatzleistung beurteilt sich nach objektiver Nachbetrachtung, des Geschehensablaufs d.h. bei sachverständiger Beobachtung vom heutigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden können, dass ohne die Maßnahmen ein Versicherungsfall tatsächlich unvermeidbar eingetreten wäre.

Beispiel:

  • Aus einem Dieseltank der Betriebstankstelle tritt Dieselöl aus. Dieses versickert im Erdreich. In der Nähe befindet sich ein Wasserwerk.

a) Das Dieselöl kann auf ungehindertem Weg ins Grundwasser einsickern. b) Im Boden ist eine Tonschicht vorhanden, die das weitere Absinken des Dieselöls ins Grundwasser verhindert.

Im Falle von a) werden die Aufwendungen zur Schadenvermeidung grundsätzlich ersetzt. Im Falle von b) dagegen nicht, da sich hier nach objektiver Nachbetrachtung herausgestellt hat, dass die Maßnahmen nicht notwendig zur Abwendung eines sonst unvermeidbar eintretenden ersatzpflichtigen Schadens gewesen waren.

Diese Regelung hat zur Folge, dass der VN das Risiko der irrtümlichen Beurteilung der Rettungssituation trägt.

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes regelt Ziffer 5.3 UHV-Modell, für den Fall, dass sich der VN rechtzeitig mit seinem VR über die Maßnahmen abgestimmt hat.

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