Veräußerung (Versicherungsvertrag)

Bei Veräußerung einer versicherten Sache tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des für diese Sache bestehenden Versicherungsvertrags ein (§ 69 VVG a.F.).

Allerdings haben Versicherer und Erwerber innerhalb eines Monats nach der Veräußerung bzw. der Kenntnisnahme ein besonderes Kündigungsrecht. Die Kündigung gilt beim Versicherer mit einem Monat Frist, beim Erwerber wahlweise mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (§ 70 VVG a.F.).

Veräußerer und Erwerber haben gemeinsam die Pflicht, die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, dies kann anderenfalls eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall nach sich ziehen (§ 71 VVG a.F.).

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