Verarbeitungsschäden (Produkt-HV)

Ziff. 4.2: Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

Dieser Deckungsbaustein regelt den Tatbestand der Herstellung einer neuen mangelhaften Sache, dem Gesamtprodukt

  • das sowohl eine bewegliche als auch eine unbewegliche Sache sein kann (z.B. bei Bauprodukten)
  • das durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der vom VN mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstanden ist.

Damit werden echte Vermögensschäden erfasst, da die Herstellung einer von vornherein mangelhaften Sache keinen Sachschaden darstellt. Dies gilt nur bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Sache und nicht bei bloßem Mangelverdacht.

Die Deckung ist für solche Fälle gedacht, in denen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers derart mit anderen Produkten verbunden, vermischt oder verarbeitet wurden, dass aus tatsächlichen Gründen eine Trennung der mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen wird.

Beispiele:

  • VN ist Mehlhersteller. Er liefert Mehl an die Großbäckerei, das aufgrund Überlagerung mangelhaft ist und bei der Verarbeitung zu Brot ein unbrauchbares Produkt hervorbringt.
  • VN liefert Kies an einen Betonhersteller. Da der Kies nicht den DIN-Vorschriften entsprach, haben die damit hergestellten Betonteile nicht die notwendige Festigkeit um verbaut werden zu können.
  • VN liefert Druckfarbe. In der Druckerei trocknet die Farbe nicht schnell genug. Die mit ihr hergestellten Plakate, Prospekte o.ä. kleben daher beim Druckvorgang zusammen oder verschmieren und sind unbrauchbar.
  • Die Spinnerei des VN liefert Kettgarne, in die eine falsche Faser eingesponnen ist. Beim Färben des vom Abnehmer hergestellten Gewebes stellt sich heraus, dass infolge der fehlerhaften Faser eine einheitliche Färbung nicht möglich ist.
  • VN ist Hersteller von Oberleder für Schuhe. Er liefert an die Schuhfabrik Leder, dessen Mangelhaftigkeit sich nach seiner Verarbeitung zu Schuhen herausstellt.
  • VN liefert Mennige zur Herstellung von Bleikristall. Die Mennige enthält Fremdstoffe. Die unter ihrer Verwendung hergestellte Bleikristallschmelze ist unbrauchbar.
  • Die vom VN hergestellte Gewürzessenz enthält einen Bitterstoff. Die unter Verwendung dieser Essenz hergestellten Backwaren sind ungenießbar.

Versichert sind die Kosten

  • der Beschädigung oder Vernichtung von anderen Produkten

Beispiel:

VN liefert Milchtüten, die aufgrund eines Materialfehlers undicht sind. Da das Umfüllen nicht lohnt, werden die gefüllten Milchtüten vernichtet. Der Materialwert der Milch ist gedeckt.

  • Für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung des Gesamtproduktes – soweit die Nachbearbeitung die günstigste Form der Schadenbehebung ist und somit auch billiger als etwa die komplette Verwerfung der neu hergestellten Gesamtprodukte oder der Verkauf mit Preisnachlass.

Beispiel:

  • VN liefert Milchtüten, die aufgrund eines Materialfehlers undicht sind. Durch die Aufbringung einer Folie kann die Undichtigkeit beseitigt werden, die wegen einer „anderen Schadenbeseitigung“ entstehen.
  • Während die Nachbearbeitung darauf abzielt, die Mängel am Gesamtprodukt zu beseitigen, werden mit der anderen Schadenbeseitigung zwar nicht die Mängel als solche behoben, aber deren negative Auswirkungen reduziert oder aufgehoben.

Beispiel:

VN liefert seinem Abnehmer mangelhafte Butter, die dieser zusammen mit Kakao und anderen Zutaten zu Schokoriegeln verarbeiten will. Aufgrund des Mangels der Butter können die Schokoriegel nicht mangelfrei hergestellt werden. Die Rohmasse kann jedoch nach Zusatz von Honig und Sonnenblumenöl noch zu Brotaufstrich weiterverarbeitet werden. Diese Weiterverarbeitung der Rohmasse zu Brotaufstrich ist eine andere Schadenbeseitigung im Sinne der Ziff. 4.2.2.3.

Der VR ersetzt die Kosten der Nachbearbeitung bzw. der anderen Schadenbeseitigung in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des VN zum tatsächlichen bzw. ursprünglich erwarteten Verkaufspreis des Gesamtproduktes steht. In diesem Verhältnis spiegelt sich nämlich das anteilige Erfüllungsinteresse des VN wieder, das nicht gedeckt ist.

  • aus einem Vermögensnachteil, weil das Gesamtprodukt gar nicht oder nur mit Preisnachlass veräußert werden kann. Dazu zählen neben dem entgangenen Gewinn auch die Vernichtungskosten des Gesamtproduktes als mögliche gedeckte Position. Auch zu diesen Kosten und Vermögensnachteilen ersetzt der Versicherer durch die im Wortlaut aufgeführte Verhältnisrechnung nicht das anteilige Erfüllungsinteresse des Versicherungsnehmers.
  • die durch den Produktionsausfall beim „Abnehmer des VN“ entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für die durch den Produktionsausfall bei Abnehmern des Abnehmers des VN bedingten Kosten.

Der Produktionsausfall beim Abnehmer des VN muss die Folge einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der vom VN gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten sein. Keine Deckung besteht in den Fällen, in denen die Mangelhaftigkeit des gelieferten Erzeugnisses vor Beginn der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, also z.B. bei der Eingangskontrolle des Abnehmers des VN, festgestellt wird.

Gedeckt sind die unmittelbar entstandenen Kosten durch Produktionsausfall, nicht dagegen der Produktionsausfall selbst.

Versichert sind somit jene Kosten, die dadurch entstehen, dass das Gesamtprodukt mehrere Verarbeitungsstufen beim Abnehmer des VN durchlaufen sollte, dies aber aufgrund seiner Mängel unterblieben ist. Die Kosten für die nachfolgenden Verarbeitungsstufen sind jedoch weiter angefallen (z.B. Löhne der Etikettier- und Verpackungsabteilung) und zu ersetzen. Nicht gedeckt sind hingegen Stillstandskosten, falls mangelfreie Ersatzerzeugnisse nicht verfügbar sind. Hier fehlt es an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Kosten. Auch für den infolge eines Produktionsausfalles entgangenen Gewinn besteht kein Versicherungsschutz, da es sich nicht um Kosten handelt.

Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten aus Rückrufen.

Beispiel:

  • VN liefert eine Chemikalie, die der Abnehmer zusammen mit anderen Zusatzstoffen zur Herstellung eines Maschinenöl-Entfettungsmittels verwendet. Die hergestellten Entfettungsmittel sind wegen Mangelhaftigkeit der vom VN gelieferten Chemikalie gesundheitsschädlich und müssen bei den Endverbrauchern zurückgerufen werden. Durch Hinzufügen einer anderen Chemikalie lässt sich die Gesundheitsgefahr beseitigen. Unter Kostengesichtspunkten wird diese Maßnahme als die kostengünstigste gewählt.Hierfür besteht kein Versicherungsschutz über Ziff. 4.2.2.3, sondern nur im Rahmen einer besonders zu vereinbarenden Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung.

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