Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vermögensvermittler

Die Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Nur wenige Versicherungsgesellschaften zeichnen das Risiko. Umso erstaunlicher sind die vielfältigen Angebote durch Maklerpools, so genannte Spezialmakler, Assekuradeure und diverse Verbände.

Die in der Werbung häufig aufgezählten „Produkt-Highlights“ mancher Anbieter sind allerdings schillernd. Sie highlighten oftmals ohnehin standardmäßig vorhandenen Versicherungsschutz wie etwa den Einschluss der Korrespondenzmaklertätigkeit oder die Mitversicherung sämtlicher Erfüllungsgehilfen. Kann es sein, dass Produkte so aufgehübscht werden sollen, indem Angebote besonderer bzw. umfangreicher gemacht werden, als sie eigentlich sind? Sagen wir es mal so: Unkundigen Vermittlern wird erklärt, was alles versichert ist, auch wenn es sowieso versichert ist.

Vorgaben für Pflichtversicherung lassen Spielraum in der Gestaltung

Naturgemäß konzentrieren sich die Werbeaussagen auf Bedingungsverbesserungen. So entsteht leicht der Schein eines lückenlosen Versicherungsschutzes. Doch der Schein trügt. Denn der Gesetzgeber lässt den Versicherern Freiraum bei der Ausgestaltung des Versicherungsumfangs.

So kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind zulässig, wenn sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen. Dazu gehören etwa Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers wie Ansprüche aufgrund des Nichteintretens von Gewinn- oder Renditeerwartungen.

Andere wichtige Aspekte wie etwa der lückenlose Übergang des Versicherungsschutzes bei Risikoträgerwechsel sind gar nicht geregelt. Zu beachten ist auch, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich für den Bereich der Versicherungsvermittlung gelten. Der Bereich der übrigen Finanzdienstleistungen – dazu zählt die Vermittlung sonstiger Finanzprodukte wie Bausparen, Baufinanzierungen oder Investmentfonds – ist gesetzlich (noch) nicht reglementiert, sodass der Versicherungsumfang in den einzelnen Vermögensschadenpolicen hier sehr unterschiedlich ist.

Deckungsinhalte entscheidend

Daher ist jeder Versicherungs- und Finanzvermittler gut beraten, sich bei der Auswahl der Berufshaftpflichtversicherung näher mit den Deckungsinhalten zu beschäftigen und sich nicht nur an den Prämien zu orientieren. Es kann sonst im Schadenfall eine Deckungslücke bestehen, die im schlimmsten Fall die Existenz kosten kann.

Der Versicherungsschutz sollte – wie bei jeder anderen Versicherung auch – grundsätzlich den Bedürfnissen und der individuellen Situation des Versicherungsnehmers entsprechen. Wenig hilfreich bei der Auswahl sind deshalb plakative Werbeaussagen der Anbieter, insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, den Vermittler zu Leichtfertigkeit zu verführen. So etwa, wenn ein „Spezialist“ damit wirbt, dass die gesetzliche Dokumentationspflicht in seiner Police nicht als besondere Obliegenheit genannt sein. Natürlich befreit eine Police dieses Inhalts den Versicherungsvermittler nicht von seinen gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten. Möglicherweise wird aber dieser Eindruck bewusst oder unbewusst subtil von dem „Spezialisten“ erzeugt. Im Schadenfall ist hier der Vermittler der Verlierer.

Bei der Auswahl der Police ist vor allem darauf zu achten, dass Risikobeschreibung und Deckungssumme den Anforderungen des Vermittlerbedarfs entsprechen. Neben einem Check der Ausschlüsse ist auch ein Blick auf die Nachhaftung von Vorverträgen wichtig. Eine unbegrenzte Nachhaftung gilt nur für Verstöße nach dem 22.05.2007. Davor war die Nachhaftung auf zwei oder drei Jahre begrenzt. Hier können Deckungslücken entstehen. Es gibt Bedingungen am Markt, die nur die Nachhaftung des unmittelbar vorangegangenen Vorvertrages übernehmen. Und es geht noch weiter: Ein „Spezialist“ verkauft heute Policen, die im Rahmen der Anschlussdeckung frühere Claims-Made-Deckungen vom Versicherungsschutz ausschließen. Wohlbemerkt Policen, die der „Spezialist“ bis ins Jahr 2011 selbst vermittelt hat.

Im Bereich der Vermittlung sonstiger Finanzdienstleistungsprodukte spielt die Nachfrage eine noch bedeutsamere Rolle. Zwar ist auf dem Markt mittlerweile auch hier eine unbegrenzte Nachhaftung erhältlich. Doch noch ist dies die Ausnahme.

Über den Tellerrand hinausschauen

Leider gibt es im Segment Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler nur wenige Versicherer mit ausreichenden Erfahrungen. Doch auch bei ihnen gilt: Legt ein Versicherer mit verschiedenen Anbietern diverse Deckungskonzepte auf, kommt es Zwangsläufig zu Bedingungsunterschieden. Hier gilt es für Vermittler besonders kritisch zu sein. Neben dem Produkt sollten auch Bestandsgröße und –zusammensetzung, Schadenquote und Erfahrung des Anbieters betrachtet werden, sofern dies möglich ist. Wer z.B. erst mit der Umsetzung des EU-Vermittlerrichtline ins Geschäft für Vermittler eingestiegen ist, wird in der Regel erforderliche Volumen für eine langfristige uns auskömmliche Vertragsstabilität nicht gewährleisten können. Dumpingprämien haben in der Versmögensschaden-Haftpflichtversicherung nichts zu suchen. Sie sind auch hier nur ein Beschleuniger von schlechten Schadenquoten und damit instabilen Vertragsbeständen. Die Folge sind Prämienerhöhungen und/oder Versichererhopping sog. Konzeptanbieter. Was das dann für den Versicherungsschutz der betroffenen Vermittler bedeutet, ist meist ungewiss und selten vorteilhaft.

Fazit

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist für Vermittler mehr als nur Vertrauenssache, sie ist die Existenzgrundlage für ihr tägliches Handeln. Die Auswahl der persönlichen Berufshaftpflichtversicherung als Basis für die Berufsausübung des Versicherungsvermittlers bedarf daher einer genauen Untersuchung des zu versichernden Risikos. Langjährige Erfahrung und eine stets aktueller Marktüberblick sollten dem Anbieter ebenso eigen sein wie ein tadelloser Leumund und die Bereitschaft, individuell auf den Vermittler einzugehen und ihm ganz im Sinne des Gesetzgebers eine „hinreichende Zahlung von Angeboten“ zu unterbreiten.

Quellenhinweis

Hans-Ludger Sandkühler, Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter - Hoppenberg

Mit freundlicher Genehmigung von AssCompact

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