Versicherte Personen (Gesetzliche Krankenversicherung)

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es unterschiedliche Personenkreise, welche der GKV angehören. Von den mehr als 83 Millionen Menschen in Deutschland waren im Juli 2022 rund 74 Millionen in der GKV versichert, was etwa 90 Prozent der Bevölkerung entspricht. Die Anzahl der Beiträge zahlenden Mitglieder lag bei über 57 Millionen, die der kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen bei mehr als 16 Millionen.

Es werden dabei die Personen unterschieden nach:

Abbildung: Aufteilung der versicherten Personen in der GKV (Quelle: BMGS)

Pflichtversicherte

Wie der Name bereits verrät, sind diese Versicherte kraft Gesetz in der GKV pflichtversichert. Hierzu zählen allgemein:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen über 400 EUR pro Monat. Außerdem darf ihr Jahreseinkommen nicht über der Versichertenpflichtgrenze liegen.
  • Azubis und Studenten
  • Rentner, soweit bestimmte Vorversicherungszeiten vorliegen
  • Bezieher von ALG, ALG II, oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III
  • Künstler, Publizisten

Ausnahmen: Seit dem 01.07.2000 gibt es keine Versicherungspflicht von Personen, wenn sie

  • bei Eintritt der Versicherungspflicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und
  • in den letzten 5 Jahren vor diesem Zeitpunkt auch nicht in der GKV versichert waren und
  • mindestens 50% dieses Zeitraumes von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder mit einer solchen Person verheiratet waren. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Freiwillig Versicherte

Freiwillig in der GKV versichern können sich:

  • wer über der Versichertenpflichtgrenze verdient und
  • unmittelbar vor dem Wechsel ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate einer Krankenkasse angehört hat.

Ausnahme: Berufsstarter, die sofort über der Versichertenpflichtgrenze verdienen. Außerdem gelten für Auslandsheimkehrer, sowie für Schwerbehinderte erleichterte Beitrittsvoraussetzungen.

Familienversicherte

Grundsätzlich sind die Familienversicherten kostenlos bei dem GKV-Versicherten mitversichert. Hierzu zählen der Ehepartner, minderjährige Kinder sowie eingetragene Lebenspartner. Versorgt der (Haupt-)Versicherte weitere Kinder, wie Stiefkinder, Enkelkinder oder aber auch Pflegekinder, sind auch diese im Rahmen der Familienversicherung in der GKV mitversichert.

Bedingungen für die Familienmitglieder sind:

  • Wohnsitz in Deutschland / gewöhnlichen Aufenthalt
  • selbst kein Mitglied in der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • sind nicht hauptberuflich selbständig tätig
  • regelmäßige Verdienst liegt für geringfügig Beschäftigte nicht über 400 EUR / Monat. Für alle übrigen gilt die Verdienstgrenze von 345 EUR / Monat.

Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich mitversichert. Die Grenze erhöht sich auf das 23. Lebensjahr, soweit das "Kind" nicht erwerbstätig ist. Befindet es sich in der Schul- oder Berufsausbildung wird die Grenze auf das 25 Lebensjahr angehoben. Unterbrechungen durch z.B. Grundwehrdienst oder Zivildienst werden später um den Zeitraum entsprechend verlängert.

Versicherungspflichtige Rentner

Die Beiträge versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilen sich folgendermaßen auf, wenn sie 90% der zweiten Hälfte ihres Berufslebens als Versicherungspflichtiger in der GKV waren:

1. Beitrag auf die monatliche Altersrente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger gemeinsam.

2. 100% Beitrag auf zusätzliche Versorgungsbezüge wie

  • Betriebsrenten
  • Renten aus Pensionskassen, Pensionsfonds
  • Zusatzrenten im Öffentlichen Dienst
  • Riesterrenten
  • Direktversicherungen (Bei einer Einmal-auszahlung gilt nach §229 SGB V für die Dauer von max. 10 Jahren: 1/120 der Auszahlung unterliegt der KVdR.)

Der Rentner zahlt immer den vollen Beitragssatz an seine GKV.

3. Beitrag zusätzlich auf Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, der Rentner zahlt auch hier den vollen Beitragssatz an die GKV.

In der folgenden Darstellung wird die Beitragszusammensetzung eines versicherungspflichtigen Rentners (KVdR) dargestellt.

Beitragszusammensetzung kdvr.jpg

Abbildung: Beispielhafte Beitragszusammensetzung der KVdR


Annahmen: Durchschnittlicher Beitragssatz 13,3%

Freiwillig versicherte Rentner

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden dem Grunde nach alle Einkünfte des Rentners für die Beitragsbemessung der Rente zu Grunde gelegt, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners bestimmen. Hierzu zählen die gesetzliche und betriebliche Rente, Arbeitseinkommen sowie sonstige Einnahmen.

Freiwillige Mitglieder tragen den GKV-Beitrag zur Altersrente weitestgehend gemeinsam mit dem Rentenversicherungsträger. Auf alle anderen Einkünfte zahlt der Rentner alleine den vollen (100%) GKV-Beitrag.

Im Einzelnen:

1. Beitrag auf die monatliche Altersrente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger weitestgehend gemeinsam.

2. Vollen Beitrag auf zusätzliche Versorgungsbezüge wie:

  • Betriebsrenten
  • Renten aus Pensionskassen, Pensionsfonds
  • Zusatzrenten im Öffentlichen Dienst
  • Riesterrenten
  • Direktversicherungen (Bei einer Einmalauszahlung gilt nach §229 SGB V für die Dauer von max. 10 Jahren: 1/120 der Auszahlung unterliegt der KVdR.)

3. Beitrag zusätzlich auf Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, der Rentner zahlt auch hier den vollen Beitragssatz an die GKV.

4. Beitrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Rentner zahlt den vollen Beitragssatz an die GKV.

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Rentner zahlt den vollen Beitragssatz an die GKV.

In der folgenden Darstellung wird die Beitragszusammensetzung eines freiwillig versicherten Rentners dargestellt.

Beispielhafte beitragszusammensetzung.jpg

Abbildung: Beispielhafte Beitragszusammensetzung der freiwilligen Mitglieder der GKV


Annahmen: Durchschnittlicher Beitragssatz 13,3%

Aktuelle Nachrichten