Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - VVaG

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) hat Ähnlichkeit mit einer Genossenschaft und gehört zu den drei zulässigen Rechtsformen eines Versicherungsunternehmens. Es handelt sich um einen rechtsfähigen Verein, dessen Kunden in der Regel zugleich auch Mitglieder und damit Garantieträger werden. Grundlage sind die §§ 15-53b VAG. Im Namen muss deutlich werden, dass die Versicherung auf Gegenseitigkeit Unternehmensgegenstand ist.

Die Organe der VVaG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Oberste Vertretung, in der die Mitglieder oder ihre Mitglieder-Vertreter organisiert sind. Im Aufsichtsrat können die Arbeitnehmer ein Drittel bzw. bei mehr als 2.000 Beschäftigten die Hälfte der Plätze besetzen.

Als Vorzug des VVaG wird genannt, dass er seine Geschäftspolitik nicht an den Renditeinteressen von Aktionären orientieren muss und damit die Mitglieder und Eigentümer mehr Mittel zurück erhalten. Als Nachteil allerdings wird meistens gesehen, dass Investitionen erschwert sind, weil ein VVaG nicht durch Kapitalerhöhungen die notwendigen Eigenmittel aufbringen kann.

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Gründungsstock

Kleiner VVaG

Öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

Spartentrennung

Versicherungs-Aktiengesellschaft

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