Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung (Versicherungsvermittlerrichtlinie)

Überblick

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für bestimmte Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen (sog. produktakzessorische Vermittler).

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z.B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22.05.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 34 d GewO und der Verordnungstext sind über nachfolgende Links abrufbar:

§ 34 d GewO

Verordnungstext

2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende seit dem 22.05.2007 der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Für sog. Produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

3. Wie läuft das Erlaubnisbefreiungsverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d.h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

Wer ist für die Erlaubnisbefreiung zuständig?

Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die 80 Industrie- und Handelskammern.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
  • Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten)
  • Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.

Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV:

  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1,13 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.

Nachweis durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich.

Beispiele für Akzessorietät:

  • Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
    • Haftpflichtversicherung
    • Teil-/Vollkaskoversicherung
    • Garantie-/Reparaturversicherung
    • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
    • Insassenunfallversicherung
  • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages, anders: wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden (reine Anlageform, sichern kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)

Vorzulegende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubnisbefreiung und Registrierung
  • Erklärung des/der Auftraggeber/s
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung im Handelsregister (z.B. als eingetragener Kaufmann) vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

Hinweis: Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 3 GewO erfüllt, steht es frei, freiwillig eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung beachten Sie bitte unser Merkblatt "Versicherungsvermittler mit Erlaubnis".

Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubnisbefreiung zu rechnen?

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK, mit welchen Gebühren für die Erlaubnisbefreiung zu rechnen ist.

4. Register

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Wer ist für die Registrierung zuständig?

Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.

Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvertreter).

Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?

Die Gebühr für die Registrierung beträgt in der Regel € 25.

Welche Daten werden im Register gespeichert?

Im Register werden folgende Angaben gespeichert:

1. der Familienname und der Vorname, sowie die Firma, (ab dem 01.04.2009: "Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist")

2. das Geburtsdatum,

3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

(ab dem 01.04.2009: "oder

bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler")

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung,

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6. die betriebliche Anschrift,

7. die Registrierungsnummer,

8. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

9. Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Hinweis zu den ab 01.04.2009 geltenden neuen Registerangaben: Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11 a GewO registriert sind oder bis zum 31.03.2009 registriert werden, haben die neuen Angaben bis spätestens zum 01.04.2009 der zuständigen Industrie- und Handelskammer mitzuteilen.

5. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Bitte beachten Sie zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlerverordnung.


Anmerkung:

Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

Weiterführende Links

Versicherungsvermittlerregister

Quellenhinweis

www.vermittlerregister.info

Aktuelle Nachrichten