Versorgungsverhältnis (bAV)

Gemäß der Legaldefinition muss dem Arbeitnehmer die bAV zugesagt werden. Dies wird durch ein Versorgungsverhältnis begründet. Das Versorgungsverhältnis entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und setzt sich aus folgenden Bausteinen zusammen:

  • Durchführungsweg
  • Zusageform
  • Finanzierungsform
  • Rechtsbegründungsakt

Wenn eine Versorgungszusage einem Arbeitnehmer erteilt wurde, aber darauf noch keine Leistungen gewährt werden, so wird von einer Versorgungsanwartschaft gesprochen. Der Versorgungsanspruch entsteht nach Eintritt eines Versorgungsfalles, welcher durch die Zusage abgesichert wurde.

Der Arbeitnehmer Herr Siebert bekommt bei Diensteintritt von seinem Arbeitgeber eine einmalige Kapitalzahlung ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt. Nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren scheidet Herr Siebert aus dem Unternehmen aus. Herr Siebert bleibt Versorgungsanwärter, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres wird er Versorgungsempfänger und hat einen Versorgungsanspruch auf die anteilig fällig werdende zugesagte Kapitalzahlung.

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