Vertraglich übernommene Haftpflichtrisiken - betriebliche Haftpflichtversicherung (BHV)

Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom 
Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer 
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, 
Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Beispiele:

  • VN pachtet eine Gaststätte mit Gartenlokal. Im Pachtvertrag ist vereinbart, dass der VN als Pächter die Verkehrssicherungspflichten übernimmt. Aufgrund mangelhafter Beleuchtung stürzt ein Gast auf dem Weg zur Toilette über eine Stufe und verletzt sich.
  • VN betreibt sein Gewerbe in einem angemieteten Gebäude. Er hat vom Vermieter vertraglich die Verkehrssicherungspflicht übernommen. VN wechselt eine durchgebrannte Birne im Treppenhaus nicht aus. Ein Besucher kommt durch die Dunkelheit zu Fall und verletzt sich.

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