Vertrauensschadenversicherung: Ausschlüsse

Der wichtigste Ausschluss in der Vertrauensschadenversicherung bezieht sich auf Schäden durch Angestellte, die bereits negativ aufgefallen sind. Weiterhin sind ausgeschlossen:

  • Schäden, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung gemeldet werden.
  • Schäden durch entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Ordnungsstrafen.
  • Personenschäden sowie Sachschäden, die durch andere Versicherungen abgedeckt werden können.
  • Schäden, die außerhalb Deutschlands ihre Ursache haben. Dieser Ausschluss ist abdingbar.
  • Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie.

Durch besondere Vereinbarung können auch fahrlässige Handlungen sowie unverschuldete Schäden in den Versicherungsschutz einbezogen werden, hierfür gelten jeweils bestimmte weitere Ausschlüsse.

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