Verweisungsrecht (BU)

Durch manche BU-Bedingungen wird es dem Versicherer ermöglicht, den Kunden auf einen vergleichbaren Beruf zu verweisen. Dieser muss allerdings seiner bisherigen beruflichen Stellung und Erfahrung entsprechen: Heißt zum Beispiel: Der Herzchirurg kann nicht auf den Beruf des Krankenpflegers verwiesen werden.

Man spricht im Fachjargon von der so genannten abstrakten Verweisung. Sie ermöglicht dem Versicherer, Leistungen zu verweigern, sofern der Kunde einen anderen zumutbaren Beruf ausüben könnte.

Vorsicht: Es spielt gar keine Rolle, ob es für den verwiesenen Beruf überhaupt freie Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Grundlage der abstrakten Verweisung ist die Definition der Berufsunfähigkeit der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Aus Wettbewerbsgründen verzichten in der Praxis inzwischen viele Versicherungsgesellschaften ausdrücklich auf dieses abstrakte Verweisungsrecht. Kommt es zum Leistungsfall – sprich der Berufsunfähigkeit – so ist wichtig, dass der Verweisungsverzicht auch in einer späteren Prüfungsphase, der so genannten Nachprüfung gilt. Erst damit ist sichergestellt, dass auch später eine abstrakte Verweisung durch das Versicherungsunternehmen ausgeschlossen bleibt.

Von Kundennutzen ist daher eine Bedingungsformulierung im Sinne von „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte eine andere, seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt“. Findet demnach der berufsunfähige Versicherte entsprechend obiger Definition wieder Arbeit, erlischt sein bisheriger BU-Leistungsanspruch. Man spricht dann von der konkreten Verweisung.

Abbildung 20: Abstrakte und konkrete Verweisung

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