Verwendungsrisiko (UHV)

Das Verwendungsrisiko bei Anlagenrisiken sowie beim Umwelt-Basisrisiko wird vom Deckungsschutz der UHV umfasst, soweit kein Einbringen oder Einleiten der Stoffe vorliegt. Darunter fallen nur die mit der Haltung der versicherten Anlage unmittelbar verbundene Handlungen des VN mit dem in der Anlage gelagerten Stoff, also z.B. Befüllungs- und Entnahmevorgänge.

Nicht darunter fallen dementsprechend z.B. Schäden durch Reinigungsmittel, die zum Reinigen der Anlage eingesetzt aber nicht in ihr gelagert werden.

Erweitert wird der Deckungsschutz auf das mittelbare Abwasserrisiko. Wenn in Zusammenhang mit versicherten Risiken Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen, besteht auch für durch Abwässer verursachte Sachschäden Versicherungsschutz.

Beispiel:

  • Aufgrund eines Lecks in einem Säuretank gelangt eine erhebliche Menge Säure in das betriebliche Abwassersystem und von dort in einen Bach. Dort verenden die vom örtlichen Fischereiverein eingesetzten Fische.

Tabelle 23 Schadenbeispiele zu Risikobausteinen der UHV

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