Vorsorgeversicherung - Übersicht

Neu hinzukommende Haftpflichtrisiken werden über die Vorsorgeversicherung nach Ziffer 4 AHB 2008 ohne besondere Anzeige mitversichert.

Nicht eingeschlossen sind neue Risiken im Bereich Kraftfahrthaftpflicht, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, sowie Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen oder die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken nach Aufforderung durch den Versicherer im Rahmen der Beitragsregulierung anzeigt und eine Einigung über die fällige Prämie erfolgt. Sonst entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

Es ist trotzdem empfehlenswert, größere neue Risiken – zum Beispiel Aufnahme einer weiteren betrieblichen Tätigkeit – sofort anzuzeigen, da der Versicherungsnehmer im Schadenfall gezwungen ist zu beweisen, dass das Risiko wirklich neu war und damit unter die Vorsorgeversicherung fällt.

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