Vorsorgeversicherung (UHV)

Aufgrund des Enumerations- und Deklarationsprinzips der UHV mussten die Vorschriften der AHB über die Vorsorgeversicherung -für ein gänzlich neues Risiko- sowie über Erhöhung und Erweiterung -für qualitative oder quantitative Veränderungen eines bereits vorhandenen Risikos- ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt und eigenständig geregelt werden.

Bezüglich der Umweltanlagen-Deckung werden die AHB-Regelungen über die Vorsorgeversicherung für die Deckungsbausteine 2.1-2.6 ausgeschlossen und klargestellt, dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung in den Versicherungsvertrag bedarf, um für ein neues Risiko Deckungsschutz zu erhalten. Neue nach Vertragsabschluss hinzugekommene Risiken genießen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz. Kernpunkt der Abgrenzung ist die Bestimmung eines neuen Risikos. Der Umfang des versicherten Risikos ergibt sich gem. Ziffer 1.1 AHB aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des VN.

Für den Umwelthaftpflichtbereich wird dies gem. Ziffer 2 Abs. 1 UHV-Modell noch enger gefasst und auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken im Umfang der jeweils ausdrücklich vereinbarten Risikobausteine beschränkt. Daraus folgt konsequenterweise, dass es sich umso eher um ein neues Risiko handeln wird je genauer die Angaben zum versicherten Risiko sind.

Beispiel:

  • Im Versicherungsschein und seinen Anhängen sind 3 verschiedene Heizöltanks aufgeführt und dem Risikobaustein 2.1 UHV-Modell zugeordnet. Erwirbt der VN einen weiteren Heizöltank, der ebenfalls dem Risikobaustein 2.1 unterfallen würde, dann liegt ein neues Risiko vor für das kein Versicherungsschutz besteht.

Hierzu gibt es mittlerweile auf dem Versicherungsmarkt erhebliche Aufweichungen, resultierend aus Praktikabilitätsgründen. So werden oft nicht einzelne Tanks zur Lagerung desselben Stoffes aufgeführt sondern nur die Gesamtlagermenge dieses Stoffes. Werden also innerhalb dieser Gesamtmenge die einzelnen Tanks ausgetauscht, besteht Versicherungsschutz auch ohne gesonderte Meldung.

Teilweise gehen Anbieter bei bestimmten Betriebsarten sogar so weit, dass bei den Risikobausteinen 2.1, 2.3 und 2.4 des UHV-Modells sämtliche bei dem VN vorhandenen diesbezüglichen Anlagen pauschal versichert sind.

Etwas anderes gilt für den Bereich der Umwelt-Basisdeckung gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell. Da für diesen, von den Risikobausteinen 2.1-2.6 negativ abzugrenzenden Bereich das strikte Enumerations- und Deklarationsprinzip nicht gilt, wird das insoweit versicherte Risiko nur durch die Betriebsbeschreibung begrenzt.

Solange neu hinzukommende Risiken also innerhalb der Betriebsbeschreibung aber außerhalb der Risikobausteine 2.1-2.6 UHV-Modell einzuordnen sind, unterfallen sie automatisch der Umwelt-Basisdeckung (Risikobaustein 2.7 UHV-Modell). Damit sollen ja gerade die nicht-deklarierungsfähigen und nicht-deklarierungspflichtigen Umweltrisiken erfasst werden.

Beispiel:

  • Der versicherte Malerbetrieb hat ein Farbenlager mit insgesamt 40 mal 10 l Eimer Farbe. Er kauft jetzt noch einmal 8 mal 10 l Eimer Farbe hinzu.

Es besteht allerdings keine Deckung für eine Anlage, die durch Kapazitätserweiterung von bislang Risikobaustein Ziffer 2.7 dann unter einen der Risikobausteine 2.1 bis 2.6 fällt. In diesem Fall hat der Bertriebsinhaber dieses neue Risiko dem VR anzuzeigen und gesondert in den Versicherungsschutz einbeziehen zu lassen. Beispiel:

Der Malerbetrieb erweitert sein Farbenlager auf eine Kapazität von 5 Tonnen Farbe. Damit unterfällt das Farbenlager dem Risikobaustein 2.1 UHV-Modell und nicht mehr der Kleingebinderegelung des Risikobausteins 2.7.

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