Waisenrente (Gesetzliche Rentenversicherung)

Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente haben Kinder einschließlich adoptierte, Stief-, Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister des Verstorbenen, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Elternrente bzw. bei Vollwaisen des jeweils höheren Anspruchs eines Elternteils auf Rente. Der Rentenanspruch ermittelt sich dabei grundsätzlich nach der Rentenformel, berücksichtigt werden Zurechnungszeiten, wodurch die Rente auf Alter 60 hochgerechnet wird.

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