Weiterverarbeitung / Bearbeitung (Produkt-HV)

Ziff. 4.3: Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

Hier wird der Fall der Weiterver- und -bearbeitung des vom VN gelieferten Erzeugnisses geregelt, bei der eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten nicht stattfindet. Zu denken ist hier z.B. an Fälle, dass mangelhafte Folien, Kunststoffe, Kartonagen o.ä. zu Verpackungen, Behältern etc. gepresst, gegossen oder gefalzt werden und das daraus entstandene Produkt unbrauchbar oder nur bedingt brauchbar ist.

Beispiele:

  • Die vom VN hergestellte Kunststoffmasse ist nicht homogen eingefärbt. Die vom Abnehmer daraus gepressten Kunststoffgeschirre weisen Schlieren auf und sind daher minderwertig.
  • Aus vom VN gelieferten Baumwollgarnen werden beim Abnehmer maschinell Pullover gestrickt. Beim anschließenden Bleichen der Pullover stellt sich heraus, dass die vom VN gelieferten Garne Fremdkörper enthalten und die Pullover daher nur als zweite Wahl verkauft werden können.
  • VN liefert Kunststoffmasse für die Herstellung von CDs. Nach dem Pressen der Platten stellt sich heraus, dass diese infolge eines Herstellungsfehlers in der Kunststoffmasse eine zu geringe Härte aufweisen und nicht verwendbar sind.

Die gedeckten Kostenpositionen entsprechen den in Ziff. 4.2 dargestellten.

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