Wer erhält die staatliche Rentenförderung (Riester)

Um die Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, unterstützt die staatliche Förderung vor allem Familien und Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, beim Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung.

Diese Zusatzvorsorge ist generell freiwillig.

Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die neue Förderung in Anspruch nehmen.

Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Selbstständige (zum Beispiel Handwerker), wenn sie sozialversicherungspflichtig sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe
  • nicht erwerbstätige Eltern in dem Zeitraum, für den Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (pro Kind drei Jahre)
  • nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte
  • Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (zum Beispiel Beamte, Richter und Soldaten)
  • Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (zum Beispiel Mitarbeiter von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen)


Keinen Anspruch auf Förderung haben:

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Beschäftigte, die noch in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind, die die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch höhere Leistungen ausgleicht
  • Personen, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sind
  • Sozialhilfeempfänger
  • Rentner
  • geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind

Hat ein Ehepartner Anspruch auf Förderung, so kann auch der andere Partner mit einem eigenen Vorsorgevertrag gefördert werden, selbst wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört.

Seit 1. Januar 2002 gibt es zwei Arten der staatlichen Förderung: einen finanziellen Zuschuss, der als Zulage bezeichnet wird, und die zusätzliche Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages.

Die Höhe der Zuschüsse und Vergünstigungen steigt in mehreren Stufen bis 2008 an.

Alle Förderberechtigten erhalten eine Grundzulage. Familien und Alleinerziehende unterstützt der Staat zusätzlich durch die Kinderzulage: Pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird, gibt es einen Zuschuss. Beide Zulagen sind unabhängig vom Einkommen des Versicherten.

Wer in den Genuss der vollen Zulagen kommen will, muss im Jahr 2006/2007 mindestens drei Prozent seines beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in die neue Altersvorsorge einzahlen. Die Zulagen werden dabei als Teil dieser Sparleistung gerechnet, so dass sich der Eigenanteil des Versicherten reduziert.

Ab 2008 liegt die erforderliche Sparleistung bei vier Prozent. Sind die gezahlten Beiträge niedriger als die Mindest-Sparleistung, wird die Zulage anteilig gekürzt.

Die folgenden Tabellen geben eine Orientierung, wie viel zusätzliche Riester-Rente man erwarten kann, wenn der Rahmen der staatlichen Förderung von Anfang an ausgeschöpft wird. Für Frauen und Männer sind die Tarife der Riester-Rente identisch.

Eintrittsalter Garantierte monatl. Rente* Rente inkl. Überschüsse** im ersten Jahr
30 230,- 800,-
40 154,- 420,-
50 87,- 170,-

Alle Angaben in Euro
Rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen: 30.000 Euro ***
Rentenbeginn: 65 Jahre,
Rentengarantiezeit: 5 Jahre

*Der Wert ergibt sich unter der Voraussetzung, dass die für eine maximale Förderung erforderliche Sparleistung erbracht wird.
**Angenommener Rechnungszins 2,25 Prozent. Die Werte beruhen auf einer unveränderten Fortschreibung der aktuellen Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. Die Zahlen sind daher nur als unverbindliches Beispiel anzusehen.
***Bei anderen Jahreseinkommen ergeben sich die Werte in etwa durch proportionale Umrechnung.


Die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis durch den Ausgabenabzug über die vom Staat gewährte Zulage hinausgeht. Ist das der Fall, bekommt der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerermäßigung und Zulage erstattet.

Die folgende Tabelle informiert über die maximale Höhe der Beiträge, die als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

2007 1.575,-
Ab 2008 2.100,-

Alle Angaben in Euro (pro Jahr)

Bei Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen und Kinder haben, kann die Zulage genauso hoch oder höher sein als die erforderliche Sparleistung. Dann muss der Versicherte einen so genannten Sockelbetrag zahlen, um die volle Zulage zu bekommen. Dieser Sockelbetrag liegt einheitlich bei 60 Euro.

Für die geförderten Beiträge zur neuen Altersvorsorge zahlt der Versicherte keine Einkommensteuer. Im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung werden dafür später Steuern auf die Leistungen der privaten Altersvorsorge fällig: Riester-Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 09.2007).

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