Wertgleichheit

Nach § 1 (2) Nr. 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Umwandlung künftiger Entgeltansprüche eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zuzusagen. Eine gesetzliche Definition fehlt.

Mangels Rückgriffs des Gesetzgebers auf versicherungsmathematische Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass der Begriff „wertgleich“ ein Austauschverhältnis im Sinne einer wirtschaftlich vergleichbaren Versorgungsanwartschaft bedeutet. Als Maßstab für die Wertgleichheit dürften arbeitsrechtlich die Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden sein; sie sind eine Untergrenze.

Die arbeitsrechtliche Verpflichtung, eine wertgleiche Versorgung zu schaffen, trifft den Arbeitgeber. Schaltet dieser einen Versorgungsträger ein, über den die betriebliche Altersversorgung abgewickelt wird, und kommt ein Arbeitsgericht später zu dem Ergebnis, dass keine wertgleiche betriebliche Altersversorgung vorliegt, haftet der Arbeitgeber für den Differenzanspruch.

Ebenso wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer („schlechten“) Auswahl des Altersvorsorgeproduktes als Treuhänder zu schützen hat, so geht auch das OLG Düsseldorf davon aus, dass der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung „uneigennütziger Treuhänder“ ist, und daher § 266 StGB einschlägig sein kann. Strafrechtlich sind Einwilligungen in Straftaten, insbesondere bei Geboten bzw. Verboten nach hiesiger Meinung unwirksam. Die Wertgleichheit ist ein gesetzliches Gebot.

Die Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls mit dem Hinweis auf die differenzierte Wertgleichheit zwischen Umwandlungsbetrag und Versorgungsanspruch durch den Arbeitnehmer, der eine Versorgung abschließt, enthaftet nicht den Arbeitgeber, da generell ein gesetzliches Gebot überhaupt nicht einwilligungsfähig ist.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Frank J. Kontz, aus: "Haftungsfragen bei der Einrichtung eines Versorgungswerkes im Unternehmen mittels Pensionszusage und Unterstützungskasse", 2006, S. 10 f.

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