Wirksamkeit der Versicherung (UHV)

Ziffer 5.1 Satz 2 UHV-Modell bestimmt, dass entweder der Zeitpunkt der Feststellung der Störung des Betriebes oder der der behördlichen Anordnung in die Wirksamkeit der Versicherung fallen muss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist also die Feststellung der Betriebsstörung und nicht der Eintritt der Betriebsstörung.

Bei der behördlichen Anordnung ist der Zugang des Verwaltungsaktes ausschlaggebend. Diese objektiv feststellbaren Zeitpunkte müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Für den Fall, dass beide Anknüpfungszeitpunkte vorliegen, regelt Ziffer 5.1. Satz 2 UHV-Modell die Maßgeblichkeit des früheren Zeitpunktes.

Beispiel:

  • Der Betriebsinhaber stellt am 21.12.04 fest, dass aus seinem Heizöltank Öl austritt und in den Boden gelangt und teilt dies seinem Rechtsanwalt mit. Zum 1.1.05 schließt er eine Umwelt-Haftpflichtversicherung ab. Am 20.1.05 ergeht eine polizeirechtliche Verfügung gegen ihn, die ihn zur Beseitigung der eingetretenen Kontaminationen auffordert. In diesem Fall liegt der für die Gewährung von Versicherungsschutz für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls entscheidende Zeitpunkt bereits vor der Wirksamkeit der Versicherung. Die Feststellung der Störung war schon am 21.12.04. Der Betriebsinhaber erhält daher keinen Ersatz für seine Aufwendungen.

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