Witwenrente (Gesetzliche Rentenversicherung)

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte, der zum Todeszeitpunkt des Versicherten mit ihm rechtsgültig verheiratet war.

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird maximal 24 Monate gezahlt, aber in jedem Fall nur so lange, wie der überlebende Ehegatte nicht wieder erneut verheiratet ist. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Sie beträgt 25 Prozent des Altersrenten-Anspruchs des Versicherten.

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent und wird an diejenigen Ehegatten gezahlt, die zusätzlich ein minderjähriges Kind erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind.

In den ersten drei Monaten nach Versterben wird jeweils die volle Rente gezahlt.

Der Rentenanspruch ermittelt sich dabei grundsätzlich nach der Rentenformel, berücksichtigt werden Zurechnungszeiten, wodurch die Rente auf Alter 60 hochgerechnet wird.

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Erziehungsrente (Gesetzliche Rentenversicherung)

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