Zurückweisungspflicht bei Kündigung eines Versicherungsvertrags

Geht dem Versicherer eine unwirksame Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers (VN) zu, spricht z. B. der Versicherungsnehmer eine ordentliche Kündigung aus, obwohl eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht besteht, oder kündigt er verspätet, muss der Versicherer hierzu unverzüglich Stellung nehmen und die Kündigung zurückweisen. Anderenfalls muss er sich so behandeln lassen, als ob die Kündigung wirksam erfolgt wäre.

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