Aquarium

Der Austritt von Wasser aus einem Aquarium ist in der Hausratversicherung und in der Gebäudeversicherung erst seit den VHB bzw. VGB 2000 mitversichert (§ 7 Abs. 5 VHB bzw. § 6 Abs. 1 VGB). Danach gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Über Klausel 7116 kann dies bei älteren Bedingungsständen mitversichert werden.

Beispiel:

Beim Reinigen zerstört ein Kunde aus Versehen sein Aquarium. Das ausfließende Wasser beschädigt den Teppich und weitere Möbel, außerdem dringt es durch die Decke in die darunter liegende Wohnung ein und verursacht auch dort weitere Schäden. Die Durchfeuchtung der Decke führt schließlich auch noch zu einem Gebäudeschaden.

Ohne die Klausel 7116 bzw. die VHB 2000 hätte der Kunde keinen Versicherungsschutz für seinen beschädigten Hausrat.

Auch der Nachbar in der darunter liegenden Wohnung erhält nur dann Ersatz durch seine eigene Hausratversicherung, wenn diese die Klausel 7116 bzw. die VHB 2000 enthält. Er kann zwar gegen seinen Nachbarn Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese beschränken sich allerdings auf den Ersatz des Zeitwerts seines beschädigten Hausrats.

Für den Gebäudeschaden gilt das gleiche wie für den Hausrat des geschädigten Nachbarn.

Dieses Beispiel zeigt, dass ein umfassender Versicherungsschutz zum Neuwert, wie er nach den VHB 2000 bzw. VGB 2000 vorgesehen ist, für alle Beteiligten von Vorteil ist.

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