Fahrlässigkeit - Versicherungsdefinition

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Damit muss ein Verschulden des Schädigers vorliegen.

In der Sachversicherung sind nur durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden mitversichert. In der Haftpflichtversicherung genießt der Versicherungsnehmer hingegen in jedem Fall Schutz vor Ansprüchen, die gegen ihn wegen fahrlässig verursachter Schäden gerichtet werden.

Die Regelungen zur Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit ändern sich durch die VVG-Reform, die seit dem 1.1.2008 für Neukunden und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandskunden gilt.

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