Kündigung (Versicherungsvertrag)

Ausdrückliche und empfangsbedürftige Erklärung einer der Vertragsparteien, den geschlossenen Versicherungsvertrag zu beenden.

Eine Kündigung kann fristgerecht zum Ablauf eines Vertrages (zum Beispiel bei Kraftfahrtversicherungen meistens zum 31.12. eines Jahres oder bei Mehrjahresverträgen zum Ablauf dieses Mehrjahreszeitraums) erfolgen und muss mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von meistens drei Monaten (Kraftfahrt: einem Monat) ausgesprochen werden (vgl. auch § 8 Abs. 2 VVG a.F.).

Daneben kann auch eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Dies ist vor allem bei Verletzung einer Obliegenheit möglich, durch die der Versicherer zwar nicht zum Rücktritt berechtigt ist, aber zur Kündigung (§ 6 Abs. 1 VVG a.F.) sowie im Fall der vom Versicherungsnehmer verschuldeten Gefahrerhöhung (§ 24 VVG a.F.) oder bei Nichtzahlung der Folgeprämie (§ 39 VVG a.F.).

Eine Kündigung kann auch aus besonderem Grund mit verkürzter Kündigungsfrist ausgesprochen werden, zum Beispiel durch den Versicherer im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers (§ 14 VVG a.F.) oder bei einer nicht durch den Versicherungsnehmer verschuldeten Gefahrerhöhung (§ 24 VVG a.F.).

Kündigungen können schließlich auch zu besonderen Kündigungsfristen und aus besonderen Anlässen erfolgen, beispielsweise von beiden Seiten nach einem Schadenfall (§ 96 VVG a.F.) oder bei Erwerb einer versicherten Sache (§ 70 VVG a.F.) oder durch den Versicherungsnehmer bei Anpassung der Prämie ohne Veränderung der Leistung (§ 31 VVG a.F.).

Es gibt auch besondere Beschränkungen des Kündigungsrechts, zum Beispiel für den Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung, bei der ein Hypothekengläubiger die Hypothek dem Versicherer angezeigt hat (§ 106 VVG a.F.) oder für den Krankenversicherer bei einer Vollkrankenversicherung (§ 178i VVG a.F.).

Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, ändern sich einige Regelungen zur Kündigung von Versicherungsverträgen. Dies betrifft vor allem die entschärften Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers bei einer Pflichtverletzung des VN in Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung (§§ 23 bis 27 VVG) oder einer Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Versicherungsverhältnis kann nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden (einvernehmlicher Verzicht bis zu zwei Jahre möglich), während ein Versicherungsvertrag über länger als drei Jahre Dauer nur vom VN und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden kann (§ 11 VVG).

In der Haftpflichtversicherung kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen, wenn der Versicherer den Anspruch des VN auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (§ 111 VVG).

Die Regelungen zur Kündigung bei Prämienerhöhung (§ 40 VVG) und nach Veräußerung (§ 96 VVG) sind inhaltlich übernommen worden.

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