Pensionskasse (bAV)

Die Pensionskasse gehört zu den ältesten Durchführungswegen der betrieblichen Alterversorgung und kann auf eine über hundertjährige Tradition zurückblicken. Sie war in der Vergangenheit meist als eigenständige Versorgungseinrichtung von Großunternehmen, z. B. Bayer, Höchst oder auch als branchenbezogene Pensionskasse wie z. B. im Bankgewerbe anzutreffen und weit verbreitet. Allerdings waren diese Pensionskassen durch ihre Branchen- oder Unternehmensbezogenheit nicht allen Arbeitnehmern zugänglich. Seit Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (2002) lebte der Durchführungsweg in der jüngsten Vergangenheit wieder auf, da die Steuersystematik sich geändert hat und die neu gegründeten Pensionskassen für alle Arbeitnehmer zugänglich wurden. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) erfuhr die Pensionskasse 2005 erneut steuer- und arbeitsrechtliche Änderungen und ist seither aus dieser Sicht fast identisch mit dem Durchführungsweg Direktversicherung.

Definition Pensionskasse

Seit 01.01.2006 ist die Definition einer Pensionskasse in § 118 a VAG zu finden. Danach ist eine Pensionskasse ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

  • das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
  • Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,
  • Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
  • der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.

Bisher fand sich im Betriebsrentengesetz eine Beschreibung, die die Pensionskasse als rechtsfähige, selbstständige Versorgungseinrichtung bezeichnete, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewährt (§ 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG).

Pensionskassen dienen ausschließlich der unmittelbaren Versorgung der Arbeitnehmer. Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und damit dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Danach können Pensionskassen in den Rechtsformen

  • Versicherungsaktiengesellschaft (AG) oder
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG)gegründet und geführt werden.

In der Praxis finden sich im Markt seither überwiegend Pensionskassen als Aktiengesellschaften, da viele Unternehmen zum Jahr 2002 neu von Versicherungskonzernen gegründet wurden. Als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit finden sich häufig die traditionellen Pensionskassen, wie z. B. die Höchster Pensionskasse VVaG, die 1998 die Geschäfte der schon seit über 100 Jahren tätigen Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG übernahm.

Formen der Pensionskasse

  • Firmen- oder Betriebspensionskassenbeschränken die Versorgung auf die Belegschaft eines einzigen Unternehmens und sind oft betriebliche Sozialeinrichtungen der Arbeitgeber, die ausschließlich die soziale Absicherung der Mitarbeiter gewährleisten.
  • Konzernpensionskassenleisten die Versorgung für mehrere in einem Konzern verbundene Unternehmen.
  • Gruppenpensionskassen (überbetriebliche Pensionskassen/Wettbewerbspensionskassen)leisten die Versorgung für mehrere voneinander unabhängige Unternehmen oder spezielle Branchen und stehen mehr oder weniger allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung. In der Praxis ist diese Form der Pensionskassen heute am Weitesten verbreitet.


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Deregulierte und regulierte Pensionskassen

Die Unterscheidung deregulierte oder regulierte Pensionskasse ist in der Praxis in den Vordergrund gerückt, nachdem die deregulierten Pensionskassen, da sie den Lebensversicherungsunternehmen gleichgestellt sind, zum 01.01.2004 ihren Höchstrechungszins von zuvor 3,25 % auf 2,75 % herabsetzen mussten. Im Gegensatz dazu konnten regulierte Pensionskassen ihre von der BaFin genehmigten Tarife, mit einem höhern Rechnungszins, weiter anbieten. Wie es dazu kam:

Seit der Deregulierung des Lebensversicherungsmarktes 1994 durch das Europarecht müssen Pensionskassen grundsätzlich ihre Tarife und Versicherungsbedingungen vor deren Einsatz von der Ausichtsbehörde genehmigen lassen. Aus diesem Grund sind die am Markt neu zugelassenen Pensionskassen aus den Jahren ab 2001/2002 als regulierte Pensionskassen tätig.

Allerdings kann die Aufsichtsbehörde für bestimmte Pensionskassen die Feststellung treffen, dass es sich um Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlichr Bedeutung handelt, da sie die den Solvabilitätsanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes genügen (§ 53 c Abs 2 a VAG). Das bedeutet, sie verfügen über genügend freie Eigenmittel, die entsprechend der Vorgaben durch das Versicherungsaufsichtsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen ermittelt werden. Es handelt sich dann um eine sogenannte deregulierte Pensionskasse. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Pensionskasse, wenn sie über eine Bilanzsumme von mindestens 250 Mio. Euro und eine jährliche Mindestbeitragssumme von 12,5 Mio. Euro verfügt.

Ausnahme: Bei überbetrieblichen Pensionskassen, die in den Jahren ab 2001/2002 gegründet wurden und Firmen verschiedener Branchen offen stehen, wird dagegen als Voraussetzung für die Deregulierung nur eine Bilanzsumme von mindestens 50 Mio. Euro und eine jährliche Beitragssumme von mindestens 2,5 Mio. Euro verlangt. Das Unternehmen muss aber seit mindestens fünf Jahren am Markt tätig sein und weitere zwingende Voraussetzungen erfüllen:

  • es müssen Verträge mit mindestens 10 nicht miteinander verbundenen Unternehmen abgeschlossen sein,
  • je Unternehmen müssen mindestens 25.000 Euro laufender Jahresbeitrag geleistet werden,
  • die Beitragssumme je Unternehmen darf nicht mehr als 25 % der gesamten Beitragssumme der Pensionskasse betragen.

Damit haben deregulierte Pensionskassen ähnliche Gestaltungsfreiheiten wie Lebensversicherer. Sie unterliegen allerdings, anders als regulierte Pensionskassen, auch der Deckungsrückstellungsverordnung und dürfen im Neugeschäft nur mit Tarifen arbeiten, die mit dem jeweils zulässigen Höchstrechnungszins (derzeit 2,75 %) kalkuliert wurden.

Regulierte Kassen dürfen dagegen nur mit ihren einmal zugelassenen Tarifen arbeiten, diese aber auch bei zwischenzeitlich niedrigerem gesetzlich vorgegebenem Höchstrechnungszins weiterhin im Neugeschäft anbieten, solange ihr Aktuar oder die BaFin keine Solvabilitäts-Probleme sehen.

In der Praxis kann es deshalb bei den Produkten der verschiedenen Anbieter unterschiedliche Rechnungsgrundlagen bei der Kalkulation der Produkte geben. So gibt es regulierte Pensionskassen die derzeit ihre Produkte noch mit einem höheren Rechnungszins von zum Beispiel 3,25  % anbieten.

Die Definition der Pensionskasse im Versicherungsaufsichtsgesetz unterscheidet zwischen den beiden Pensionskassentypen. Somit orientiert sich diese Regelung enger am Geschäftszweck der Kassen.

Pensionskassen sind danach grundsätzlich dereguliert (§ 118 b Abs. 1 VAG). Ausgenommen sind alle Pensionskassen, die als kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit firmieren (§ 118 b Abs. 2 VAG). Eine Sonderregelung regelt Absatz 3 für die Pensionskassen als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit:

Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn

  • ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
  • nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen. Bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
  • sie ausschließlich die unter § 17 des BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
  • sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.

Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zur Pensionskasse

Bezugsrecht

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber vor Eintritt des Leistungsfalls den Bezugsberechtigten einseitig ändern. Dadurch kann der Arbeitgeber einem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer die Versorgung wieder entziehen. Mit Eintritt der Unverfallbarkeit ist der Arbeitgeber jedoch arbeitsrechtlich verpflichtet, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Arbeitnehmer ein durch den Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalls bedingtes, aber vom Arbeitgeber nicht mehr beeinflussbares Recht auf die vorgesehenen Leistungen.

Bei einem unwiderruflich unter Vorbehalt eingeräumten Bezugsrecht wird das Bezugsrecht automatisch nach Eintritt der Unverfallbarkeit unwiderruflich. In der Praxis wird diese Form bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen häufig angewendet. Der Arbeitgeber hat damit folgende Vorteile:

  • Er kann bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers diesem die Versicherung wieder entziehen, sofern dieser mit verfallbaren Ansprüchen ausscheidet.
  • Er kann im Gegenzug bei Ausscheiden seines Arbeitnehmers mit unverfallbaren Ansprüchen diesem den Vertrag mitgeben (Nutzen der versicherungsvertraglichen Lösung)

Versicherungsvertragliche Lösung/Methode

Auch bei der Pensionskasse kann der Arbeitgeber die versicherungsvertragliche Lösung analog den Regelungen in der Direktversicherung anwenden. Zu den Voraussetzungen siehe Kapitel 2.2.2 Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zur Direktversicherung.

Übertragungsabkommen

Das Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen wurde inzwischen auch auf den Durchführungsweg Pensionskasse ausgeweitet.

Das Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse ermöglicht die Fortsetzung der bestehenden Versicherung bei Arbeitgeberwechsel. Es löst das bisherige Übertragungsabkommen für Direktversicherungen ab.

Mit diesem neuen Abkommen werden Übertragungen innerhalb der beiden Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse und erstmals auch durchführungswegübergreifende Übertragungen für diese beiden Durchführungswege unterstützt. Siehe www.gdv.de

Zu den Einzelheiten des Abkommens siehe auch "Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zur Direktversicherung".

Anpassungsprüfungspflicht

Eine Anpassung laufender Rentenleistungen hat der Arbeitgeber auch bei der Pensionskasse alle drei Jahre zu prüfen. Dazu verpflichtet ihn der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG. Diese Anpassungsprüfungspflicht entfällt allerdings, wenn

  • ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und
  • zur Berechnung der garantierten Leistung der festgesetzte Höchstzinssatz nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (derzeit 2,75 %) zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder
  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Bei einer Pensionskassenversorgung durch Entgeltumwandlung, die auf einer nach dem 31.12.2000 geschlossenen Entgeltumwandlungszusage beruht, regelt § 16 Abs. 5 BetrAVG, dass

  • die Leistungen mindestens jährlich um 1 % anzupassen sind oder
  • sämtliche Überschussanteile, das bedeutet während der Anwartschafts- und der Rentenphase, zur Leistungserhöhung verwendet werden müssen.

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