Invitatiomodell nach VVG § 7

Zur Vermeidung der Nachteile des Antragsmodells stellt der Kunde einen unverbindlichen Antrag als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Der Versicherer sendet nach Prüfung Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen und weitere Informationen nach der VVG-InfoV sowie Widerrufsbelehrung als Angebot zu, das der Kunde entweder explizit durch Unterschrift oder durch konkludentes Handeln wie aktive Überweisung der Erstprämie (Abbuchung reicht wahrscheinlich nicht) annimmt. Vorteil ist die Reduzierung des logistischen Aufwands des Vermittlers, Nachteile sind die Verlängerung des Verkaufsprozesses, höhere Rechtsunsicherheit und mögliche Nachteile des Kunden, der u.U. nicht versteht, dass nach Zusendung der Police noch kein Versicherungsschutz besteht. Siehe auch

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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