Kein Corona-Kurzarbeitergeld für Unternehmen, wenn Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde

Zurzeit wird im Markt sehr kontrovers über das Verhalten der Versicherer im Zusammenhang mit dem Coronavirus und den von Unternehmen abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen diskutiert. Viele Versicherer verweigern die Zahlungen.

Einige Versicherer haben einen Kompromiss mit der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelt und bieten auf dieser Basis Vergleichsangebote an, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 % würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen. Ein Großteil der angenommenen circa 70 %, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen.

Aktuell, so informieren Wirth Rechtsanwälte, versendet die Bundesagentur für Arbeit Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Sollte sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durchsetzen, dürfte die von den Verhandlungspartnern in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 % Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 % schwerlich interessengerecht sein.

"Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz," bedauert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. "Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind," so Strübing weiter.

Strübing empfiehlt bei Vergleichsangeboten genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten. Dieses gilt auch für die Angebote, die auf dem Kompromiss aus Bayern basieren.