§ 96 VVG, § 158 VVG, § 9 II AHB

20.05.2004 17:18:08

Liebe Liste,

ich bin inspiriert von externen Eindrücken. Daher folgendes - fingiertes - Beispiel:

A, als VR, und B, als VN, schließen eine Haftpflichtversicherung ab. Dem Vertrag liegen die wirksamen AHB in der GDV-Musterfassung 2002 zugrunde. Eines Tages besucht der B den C. Als B wieder Heim kommt, ruft C ihn an und sagt, er (der B) wäre auf den Hund (des C) getreten. Dieser sei nun kaputt und unbrauchbar, denn der Hund würde nicht mehr bellen, sondern nur noch quicken und röcheln. Den Hund habe C aber schon weggeschmissen. Der Anschaffungspreis hätte 200 Euro betragen, einen Beleg könnte er aber nicht mehr finden. Diese 200 Euro verlangt C von B. B meldet den Schaden A. A gibt B Deckung und lehnt die Ersatzpflicht des B gegenüber dem C ab (Abwehr unberechtigter Ansprüche). Diese Ablehnung bleibt von C unbestritten, ein weiterer Beweis wird nicht angetreten, Klage wird nicht erhoben.

B will kündigen. Könnte er nach § 96 VVG, § 158 VVG und/oder § 9 II AHB kündigen?

In diesem Sinne...

Björn [Name ausgeblendet]

[Name ausgeblendet]

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