17.6.14 § 6 VVG u Änderung der Betreuung vom vermittelnden Makler zum Agenten des VU

17.06.2014 20:15:59

Sehr geehrte Kollegen,

Herr [Name ausgeblendet]:
<...Damit ich nicht unnötig lange auf den Fortschritt warten muss
(weil ich ja erst am Ende meine Honorarrechnung stelle), schlage ich
dann dem Kunden regelmäßig vor, doch beim Versicherer die Betreuung
durch eine Agentur zu beantragen, wegen Untätigkeit des Maklers. ...>

Was bringt denn diese "Betreuung durch eine Agentur" ?
Die Betreuung durch eine Agentur ändert doch nichts an der Tatsache,
dass der dann von der Agentur zu betreuende Vertrag ursprünglich vom
Versicherungsmakler *vermittelt *wurde*und *§ 6 VVG Abs. 5 immer noch
Bezug nimmt auf einen vom Versicherungsmakler *vermittelten* Vertrag.

Frage 1:
Bedeutet diese "Betreuung durch eine Agentur" wirklich automatisch
einen stillschweigenden Verzicht des Versicherers auf seine Rechte aus §
6 Abs.5 VVG?
Frage 2:
Oder muss der Versicherer ausdrücklich auf seine Rechte aus § 6 Abs.5
VVG verzichten ?
Frage 3:
Wird der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler wirklich
rechtlich einwandfrei und unangreifbar die von einigen angesprochene
Pflicht für die Betreuung / Haftung wegen Nicht-Betreuung los?
Frage 4:
Oder muss sich der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler vom
Versicherer eine Haftungsfreistellung geben lassen?
Frage 5:
Muss sich der ursprünglich vermittelnde Versicherungsmakler
sicherheitshalber vom Kunden eine Zustimmung zur Haftungsfreistellung
einholen?

Mit freundlichem Gruß

[Name ausgeblendet]

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