Aushebelung des Kündigungsrechts nach §31 VVG durch Deckungsverbesserungen ?

28.09.2005 11:19:32

Guten Tag,

nach der kürzlich diskutierten Aktion der Baden Badener gibt es einen weiteren Fall etwas eigenwilligen Umgangs mit dem § 31 VVG. Wahrscheinlich weitgehend unbemerkt, hat die Neue Rechtsschutz im aktuellen VHV-Rundschreiben erklärt, sie werde Beitragangleichungen vornehmen, es bestehe aber kein Kündigungsrecht, da man gleichzeitig den Opferrechtsschutz einschließen werde.

Um sich das mal auf der Zunge zergehen zu lassen: Der Versicherer hat einen gestiegenen Schadenaufwand und wälzt diesen über eine Beitragsangleichungsklausel auf seine Kunden um. Das ist so weit in Ordnung, die Verpflichtungen des Versicherers sollen dauerhaft erfüllbar sein bla bla und der Kunde kann ja kündigen, wenn er die erhöhte Prämie nicht zahlen möchte. Der Versicherer möchte aber nicht, dass ihm die Kunden weglaufen. Also führt er völlig ungefragt eine Peanuts-Erweiterung ein (ist doch nur zum Vorteil des Kunden, oder ?). Und nun sagt er dem Kunden: Du hast zwar die Erweiterung nicht gewollt, die Prämienerhöhung steht damit auch weder in einem Zusammenhang noch wird sie dadurch gerechtfertigt, aber das ist uns wurscht, Du bleibst trotzdem unser glücklicher Kunde. Ja klar, der § 31 zielt eigentlich auf Summenanpassungen, bei denen Du ein Widerspruchsrecht hättest, aber wir sind schlauer als der Gesetzgeber, der uns ein Instrument in die Hand gegeben hat, Deine Prämien in jedem beliebigen Maß zu erhöhen, ohne dass Du Dich dagegen wehren kannst.

Abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass diese Argumentation im Ernstfall Bestand hätte (u.a. wegen der Inhaltskontrolle nach BGB) ist es doch erstaunlich, auf welche Ideen Versicherer so kommen. Auch die, die sich gerne auf die Brust schlagen und ihre ach so kundenfreundlichen Bedingungswerke loben.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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